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E6ONorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN; vgl. weiters zuletzt EuGH 14.4.2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, Rn. 21 ff).Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN; vergleiche weiters zuletzt EuGH 14.4.2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, Rn. 21 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CO0108 Finanzamt Wilmersdorf VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J05Im RIS seit
30.07.2021Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023