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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Fremdeinwirkung durch einen Hund ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht.Die Fremdeinwirkung durch einen Hund ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach den Paragraphen 23 a und 23b GehG 1956 auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120009.J05Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021