Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. §§ 1 Abs. 2 lit. a, 6 Abs. 4 RGV 1955) wird § 7 Abs. 4 RGV 1955 nach der Absicht des Gesetzgebers einerseits durch die erzielte Verwaltungsvereinfachung und andererseits durch die in der Bestimmung genannten Kriterien für die Bemessung des Beförderungszuschusses (degressive Staffelung nach zurückgelegten Kilometern, Deckelung des Beförderungszuschusses mit € 52,-- und Ermittlung der Weglänge auf Grundlage der kürzesten Strecke) gerecht.Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergleiche Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a,, 6 Absatz 4, RGV 1955) wird Paragraph 7, Absatz 4, RGV 1955 nach der Absicht des Gesetzgebers einerseits durch die erzielte Verwaltungsvereinfachung und andererseits durch die in der Bestimmung genannten Kriterien für die Bemessung des Beförderungszuschusses (degressive Staffelung nach zurückgelegten Kilometern, Deckelung des Beförderungszuschusses mit € 52,-- und Ermittlung der Weglänge auf Grundlage der kürzesten Strecke) gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120007.J05Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021