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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 4 RGV 1955, gestützt durch die Gesetzesmaterialien en (585 BlgNR XXV. GP, 19), handelt es sich bei dieser Norm um eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Pauschalierungsbestimmung, die unabhängig von den Tarifbestimmungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmungen zur Anwendung gelangt, wenn die Beamtin oder der Beamte dies verlangt.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 4, RGV 1955, gestützt durch die Gesetzesmaterialien en (585 BlgNR römisch 25 . GP, 19), handelt es sich bei dieser Norm um eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Pauschalierungsbestimmung, die unabhängig von den Tarifbestimmungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmungen zur Anwendung gelangt, wenn die Beamtin oder der Beamte dies verlangt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120007.J04Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021