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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Pauschalierungsbestimmung des § 7 Abs. 4 RGV 1955 schließt eine Berücksichtigung eines dort nicht genannten Kriteriums, das der Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung zuwiderläuft, bei der Bemessung aus.Die Pauschalierungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, RGV 1955 schließt eine Berücksichtigung eines dort nicht genannten Kriteriums, das der Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung zuwiderläuft, bei der Bemessung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120007.J03Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021