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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Die Tatsache, dass der VwGH das Vorverfahren eingeleitet hat, vermag ein mangelndes Verschulden des Parteienvertreters an einem Rechtsirrtum hinsichtlich der neuen Rechtslage nicht zu begründen, weil ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (vgl. § 34 Abs. 3 legcit.). Daher ist es auch unerheblich, ob die mitbeteiligte Partei von der fristgerechten Erhebung der Revision ausging, weil diese Beurteilung allein dem VwGH zukommt.Die Tatsache, dass der VwGH das Vorverfahren eingeleitet hat, vermag ein mangelndes Verschulden des Parteienvertreters an einem Rechtsirrtum hinsichtlich der neuen Rechtslage nicht zu begründen, weil ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist vergleiche Paragraph 34, Absatz 3, legcit.). Daher ist es auch unerheblich, ob die mitbeteiligte Partei von der fristgerechten Erhebung der Revision ausging, weil diese Beurteilung allein dem VwGH zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070062.L05Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021