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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0189 B 30. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das VwG ausgeschlossen.Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz eins und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das VwG ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070062.L04Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021