RS Vwgh 2021/6/15 Ra 2021/02/0091

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Ein "Wochenpendler", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich ist, kann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle an einem Sonntag, drei Tage nach Beginn der Abholfrist an einemm Donnerstag, so ist es dem Empfänger jedenfalls möglich, die Strafverfügung vier Tage nach Beginn der Abholfrist, am Montag, zu beheben. Auch in diesem Fall ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen nicht erkennbar und steht zur Erhebung des Einspruches ein angemessener Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Verfügung. Die Abwesenheit war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071).Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Ein "Wochenpendler", der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden ist, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich ist, kann rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung stehen vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle an einem Sonntag, drei Tage nach Beginn der Abholfrist an einemm Donnerstag, so ist es dem Empfänger jedenfalls möglich, die Strafverfügung vier Tage nach Beginn der Abholfrist, am Montag, zu beheben. Auch in diesem Fall ist ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen nicht erkennbar und steht zur Erhebung des Einspruches ein angemessener Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Verfügung. Die Abwesenheit war daher nicht als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020091.L02

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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