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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §19 Abs5Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der gesetzliche Vertreter des Revisionswerbers sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - und damit insbesondere bei der Vernehmung des minderjährigen Revisionswerbers - nicht anwesend gewesen, macht die Revision einen Verstoß gegen § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 und damit einen Verfahrensmangel geltend. Diesbezüglich kann eine Aufhebung des Erkenntnisses nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG jedoch nur erfolgen, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, sodass die Relevanz des Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung dazulegen ist (vgl. VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, Pkt. 4 der Entscheidungsgründe mit Ausführungen zur dort angenommenen Relevanz eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung).Mit dem Vorbringen, der gesetzliche Vertreter des Revisionswerbers sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - und damit insbesondere bei der Vernehmung des minderjährigen Revisionswerbers - nicht anwesend gewesen, macht die Revision einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 und damit einen Verfahrensmangel geltend. Diesbezüglich kann eine Aufhebung des Erkenntnisses nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG jedoch nur erfolgen, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, sodass die Relevanz des Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung dazulegen ist vergleiche VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, Pkt. 4 der Entscheidungsgründe mit Ausführungen zur dort angenommenen Relevanz eines Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz AsylG 1997 in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140399.L01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021