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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 litaRechtssatz
Der Regelung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, wonach aufgrund eines Vergleiches geleistete Zahlungen - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - "im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind", kommt bei Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtung oder einer Anfechtung der Entlassung stehen, keine Bedeutung zu, wenn die Kündigung oder Entlassung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht effektuiert wird und der aufgrund dieser Vereinbarung zu zahlende Betrag auf einzelne Komponenten aufgeteilt und bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden kann (vgl. idS Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG19, § 67 Tz 114). Diese Bestimmung steht der Anwendung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 nicht entgegen, wenn sich die Bezüge feststellen lassen, die das Vorjahr betreffen.Der Regelung des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988, wonach aufgrund eines Vergleiches geleistete Zahlungen - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - "im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind", kommt bei Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtung oder einer Anfechtung der Entlassung stehen, keine Bedeutung zu, wenn die Kündigung oder Entlassung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht effektuiert wird und der aufgrund dieser Vereinbarung zu zahlende Betrag auf einzelne Komponenten aufgeteilt und bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden kann vergleiche idS Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG19, Paragraph 67, Tz 114). Diese Bestimmung steht der Anwendung des Paragraph 79, Absatz 2, EStG 1988 nicht entgegen, wenn sich die Bezüge feststellen lassen, die das Vorjahr betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150023.J01Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021