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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dies gilt nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, welches nach § 50 Abs. 1 VwGVG - außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde oder der Einstellung des Verfahrens - in der Sache selbst zu entscheiden hat.Bescheide sind nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dies gilt nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, welches nach Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG - außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde oder der Einstellung des Verfahrens - in der Sache selbst zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170013.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021