RS Vwgh 2021/6/18 Ra 2021/22/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
EURallg
NAG 2005 §54
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
11992E052 EGV Art52
12010E020 AEUV Art20 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z1
61990CJ0369 Micheletti VORAB
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Ausstellung der von der Fremden beantragten Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG 2005 ist es an sich nicht maßgeblich, ob deren Ehegatte auch türkischer Staatsangehöriger ist oder nicht. Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Ehepartners der Fremden ist rechtlich entscheidend, ob dieser die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft eines auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügenden (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Ehepartners wäre grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (siehe Art. 20 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Z 1 der Unionsbürger-RL; demnach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht; so bereits zu Art. 52 EWG-Vertrag EuGH 7.7.1992, Mario Vincente u.a. gegen Delegación del Gobierno en Cantabria, C-369/90).Für die Ausstellung der von der Fremden beantragten Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG 2005 ist es an sich nicht maßgeblich, ob deren Ehegatte auch türkischer Staatsangehöriger ist oder nicht. Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Ehepartners der Fremden ist rechtlich entscheidend, ob dieser die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft eines auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügenden (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Ehepartners wäre grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (siehe Artikel 20, Absatz eins, AEUV sowie Artikel 2, Ziffer eins, der Unionsbürger-RL; demnach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht; so bereits zu Artikel 52, EWG-Vertrag EuGH 7.7.1992, Mario Vincente u.a. gegen Delegación del Gobierno en Cantabria, C-369/90).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990CJ0369 Micheletti VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220078.L05

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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