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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Ausstellung der von der Fremden beantragten Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG 2005 ist es an sich nicht maßgeblich, ob deren Ehegatte auch türkischer Staatsangehöriger ist oder nicht. Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Ehepartners der Fremden ist rechtlich entscheidend, ob dieser die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft eines auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügenden (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Ehepartners wäre grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (siehe Art. 20 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Z 1 der Unionsbürger-RL; demnach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht; so bereits zu Art. 52 EWG-Vertrag EuGH 7.7.1992, Mario Vincente u.a. gegen Delegación del Gobierno en Cantabria, C-369/90).Für die Ausstellung der von der Fremden beantragten Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG 2005 ist es an sich nicht maßgeblich, ob deren Ehegatte auch türkischer Staatsangehöriger ist oder nicht. Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Ehepartners der Fremden ist rechtlich entscheidend, ob dieser die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft eines auch über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügenden (unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten) Ehepartners wäre grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (siehe Artikel 20, Absatz eins, AEUV sowie Artikel 2, Ziffer eins, der Unionsbürger-RL; demnach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht; so bereits zu Artikel 52, EWG-Vertrag EuGH 7.7.1992, Mario Vincente u.a. gegen Delegación del Gobierno en Cantabria, C-369/90).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990CJ0369 Micheletti VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220078.L05Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021