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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0123 E 8. Mai 2008 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220078.L02Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021