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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Veröffentlichung nach § 37 Abs. 1 FM-GwG 2017 soll nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa dem Schutz der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Art. 8 Abs. 1 MRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Bei einer solchen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 soll nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa dem Schutz der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Artikel 8, Absatz eins, MRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist vergleiche VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Bei einer solchen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L04Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021