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37/02 KreditwesenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/02/0007 E 6. März 2020 RS 4Stammrechtssatz
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs. 1 FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L03Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021