RS Vwgh 2021/6/18 Ra 2021/02/0057

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Veröffentlicht am 18.06.2021
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Index

37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
FM-GwG 2017 §37 Abs1
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/02/0007 E 6. März 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs. 1 FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L03

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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