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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Revision verabsäumt es darzulegen, in welchen Punkten das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist. Es reicht nicht aus, Rechtsprechung des VwGH zu zitieren, ohne einen konkreten Bezug zum Revisionsfall darzulegen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Die Revision verabsäumt es darzulegen, in welchen Punkten das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist. Es reicht nicht aus, Rechtsprechung des VwGH zu zitieren, ohne einen konkreten Bezug zum Revisionsfall darzulegen vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130094.L01Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021