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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
B-VG Art94Rechtssatz
Nach der klaren Rechtslage ist die Behörde vom Exekutionsgericht vom Ergebnis des Zuschlages (bloß) "zu verständigen" (§ 19 OÖ GVG 1994) und kann somit (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Zuschlags des Exekutionsgerichtes keinesfalls überprüfen (Art. 94 B-VG).Nach der klaren Rechtslage ist die Behörde vom Exekutionsgericht vom Ergebnis des Zuschlages (bloß) "zu verständigen" (Paragraph 19, OÖ GVG 1994) und kann somit (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Zuschlags des Exekutionsgerichtes keinesfalls überprüfen (Artikel 94, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110029.L01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021