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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §37 Abs2Rechtssatz
Wer gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 die erforderliche Zulassung beantragen kann, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (§ 82 Abs. 8 KFG 1967) ohne Bedeutung.Wer gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 die erforderliche Zulassung beantragen kann, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967) ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110051.L06Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021