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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 als Fahrzeug mit dem "dauernden Standort im Inland" anzusehen ist, kann nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 als Fahrzeug mit dem "dauernden Standort im Inland" anzusehen ist, kann nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110051.L05Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021