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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/18/0102).Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen vergleiche VwGH 31.8.2020, Ra 2020/18/0102).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180087.L03Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021