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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L05Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021