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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2Rechtssatz
In einem Fall, in dem weder die Höhe (zur jeweiligen Fälligkeit) der Abgabenschuld bestritten wird, noch vom Haftungspflichtigen Gläubigergleichbehandlung behauptet wird, ist eine Aufgliederung der Abgabenschuld nach den jeweiligen Fälligkeiten nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130072.L02Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021