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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Behörden und VwG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die VwG (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen VwG weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (vgl. jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg 18884 A/2014; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg 7788 F/2003, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Behörden und VwG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die VwG (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen VwG weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist vergleiche jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg 18884 A/2014; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg 7788 F/2003, jeweils mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130111.L07Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021