RS Vwgh 2021/6/23 Ra 2019/13/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §50 idF 2010/I/009
BAO §53
BAO §92 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 53 heute
  2. BAO § 53 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 53 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 53 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 53 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 53 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Behörden und VwG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die VwG (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen VwG weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (vgl. jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg 18884 A/2014; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg 7788 F/2003, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben Behörden und VwG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die VwG (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen VwG weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist vergleiche jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg 18884 A/2014; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg 7788 F/2003, jeweils mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130111.L07

Im RIS seit

03.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten