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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §292Rechtssatz
Anbringen, die Angelegenheiten betreffen, deren Besorgung keiner Behörde oder keinem VwG übertragen wurden, sind etwa aufgrund mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung, zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.1.1979, 3303, 3304/78; 11.9.1998, 97/19/1523, VwSlg 14970 A/1998; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003). Dementsprechend wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe bei (jeglichem) Fehlen von Rechtsnormen, die für das betroffene Verfahren ein derartiges Rechtsinstrument vorsehen, zurückzuweisen. Hätte daher im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht vor Inkrafttreten der Verfahrensvorschrift des § 292 BAO über den Antrag abgesprochen, wäre dieser mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes - grundsätzlich - zurückzuweisen gewesen.Anbringen, die Angelegenheiten betreffen, deren Besorgung keiner Behörde oder keinem VwG übertragen wurden, sind etwa aufgrund mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung, zurückzuweisen vergleiche VwGH 29.1.1979, 3303, 3304/78; 11.9.1998, 97/19/1523, VwSlg 14970 A/1998; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003). Dementsprechend wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe bei (jeglichem) Fehlen von Rechtsnormen, die für das betroffene Verfahren ein derartiges Rechtsinstrument vorsehen, zurückzuweisen. Hätte daher im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht vor Inkrafttreten der Verfahrensvorschrift des Paragraph 292, BAO über den Antrag abgesprochen, wäre dieser mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes - grundsätzlich - zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130111.L06Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021