Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Das VwG hat eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach § 30a Abs. 1 VwGG zurückweist, dem VwGH nach § 30a Abs. 6 VwGG unverzüglich vorzulegen. Dem VwGH ist es jedenfalls in einer Konstellation, in der der Einschreiter in seiner Eingabe ausführt, dass die Vorlage der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch ihn "selbständig" erfolge, weil es das Bundesverwaltungsgericht bislang unterlassen habe, "über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und (offenbar) auch das Vorverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen", mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG).Das VwG hat eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückweist, dem VwGH nach Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unverzüglich vorzulegen. Dem VwGH ist es jedenfalls in einer Konstellation, in der der Einschreiter in seiner Eingabe ausführt, dass die Vorlage der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch ihn "selbständig" erfolge, weil es das Bundesverwaltungsgericht bislang unterlassen habe, "über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und (offenbar) auch das Vorverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen", mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden vergleiche Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090010.J01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021