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E1PNorm
AmtssitzAbk OSZE 2018Rechtssatz
Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" iSd. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211). Gleichermaßen ist daher die Entscheidung über einen solchen Antrag betreffend einen Ausländer hinsichtlich seiner Tätigkeiten in einer mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisation oder in einer ständigen Vertretung bei einer solchen Organisation als eine solche über ein "civil right" zu beurteilen.Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" iSd. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0211). Gleichermaßen ist daher die Entscheidung über einen solchen Antrag betreffend einen Ausländer hinsichtlich seiner Tätigkeiten in einer mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisation oder in einer ständigen Vertretung bei einer solchen Organisation als eine solche über ein "civil right" zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090008.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021