Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Wurde mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das VwG insofern seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG 2014 überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203).Wurde mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das VwG insofern seinen Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet vergleiche VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020072.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021