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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkBeachte
Rechtssatz
Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert (vgl. VwGH 17.4.2007, 2003/06/0204). Auch das LVwG ging im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides auch über eine Baubewilligung für die abweichend errichtete Güllegrube abgesprochen wird. Zwar finden sich in der Begründung dieses Bescheides Ausführungen dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, die Begründung eines Bescheides vermag einen fehlenden Abspruch jedoch nicht zu ersetzen. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind (vgl. nochmals VwGH 2003/06/0204).Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert vergleiche VwGH 17.4.2007, 2003/06/0204). Auch das LVwG ging im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides auch über eine Baubewilligung für die abweichend errichtete Güllegrube abgesprochen wird. Zwar finden sich in der Begründung dieses Bescheides Ausführungen dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, die Begründung eines Bescheides vermag einen fehlenden Abspruch jedoch nicht zu ersetzen. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind vergleiche nochmals VwGH 2003/06/0204).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060310.L01Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021