RS Vwgh 2021/6/25 Ra 2020/06/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0311
Ra 2020/06/0312

Rechtssatz

Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert (vgl. VwGH 17.4.2007, 2003/06/0204). Auch das LVwG ging im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides auch über eine Baubewilligung für die abweichend errichtete Güllegrube abgesprochen wird. Zwar finden sich in der Begründung dieses Bescheides Ausführungen dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, die Begründung eines Bescheides vermag einen fehlenden Abspruch jedoch nicht zu ersetzen. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind (vgl. nochmals VwGH 2003/06/0204).Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert vergleiche VwGH 17.4.2007, 2003/06/0204). Auch das LVwG ging im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides auch über eine Baubewilligung für die abweichend errichtete Güllegrube abgesprochen wird. Zwar finden sich in der Begründung dieses Bescheides Ausführungen dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, die Begründung eines Bescheides vermag einen fehlenden Abspruch jedoch nicht zu ersetzen. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind vergleiche nochmals VwGH 2003/06/0204).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060310.L01

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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