Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28Beachte
Rechtssatz
Die Rechtsansicht des VwG, für die Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften sei aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (und ihres Anwendungsvorranges) der handelsrechtliche Geschäftsführer (und nicht ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich, entbehrt einer expliziten Anordnung dieser Verantwortlichkeit in der genannten EG-Verordnung. Damit war hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften - wie bereits unter Rn 34 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 betont wurde - gemäß § 28 AZG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. eines gemäß § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten auszugehen.Die Rechtsansicht des VwG, für die Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften sei aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (und ihres Anwendungsvorranges) der handelsrechtliche Geschäftsführer (und nicht ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich, entbehrt einer expliziten Anordnung dieser Verantwortlichkeit in der genannten EG-Verordnung. Damit war hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften - wie bereits unter Rn 34 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 betont wurde - gemäß Paragraph 28, AZG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. eines gemäß Paragraph 9, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten auszugehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110016.J01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021