RS Vwgh 2021/6/28 Ra 2020/13/0082

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0072 E 23. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130082.L01

Im RIS seit

03.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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