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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0072 E 23. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu schätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130082.L01Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021