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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0226 E 22. April 2021 RS 1 (hier erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts kann nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen werden. Mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen ist diesbezüglich ein Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen (vgl. VwGH 9. 9. 2020, Ro 2020/22/0010). Der Wiederaufnahme stand daher kein grundsätzliches Hindernis entgegen. Daher ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG bereits abgelaufen war. Der Wortlaut des § 69 Abs. 3 AVG stellt für den Beginn dieser Frist auf die Erlassung des Bescheides ab, die in der Regel mit Zustellung des Bescheides erfolgt.Einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts kann nicht jede Bescheidwirkung abgesprochen werden. Mangels spezieller Regelungen betreffend die Aufhebung der Rechtswirkungen ist diesbezüglich ein Anwendungsbereich des Paragraph 69, AVG zu bejahen vergleiche VwGH 9. 9. 2020, Ro 2020/22/0010). Der Wiederaufnahme stand daher kein grundsätzliches Hindernis entgegen. Daher ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides die Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG bereits abgelaufen war. Der Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 3, AVG stellt für den Beginn dieser Frist auf die Erlassung des Bescheides ab, die in der Regel mit Zustellung des Bescheides erfolgt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220087.L01Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021