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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Wenn ein Teil des Bauvorhabens auf Grund der Änderung des Antrages des Bauwerbers nicht mehr Gegenstand der (hier angefochtenen) Bewilligung war, können die von diesem Teil Betroffenen in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060174.L03Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021