Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2001 §20 Abs1Beachte
Rechtssatz
Auch untergeordnete Bauteile sind sowohl nach § 20 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2001 als auch nach § 21 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2011 sowie nach § 28 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2018 unter näher genannten Umständen bewilligungspflichtig bzw. bedürfen jedenfalls einer Bauanzeige. Insoweit die Revision das Fehlen von Rechtsprechung zu untergeordneten Bauteilen rügt, so ist sie auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs. 16 Tir BauO 2011 (vgl. VwGH 14.4.2016, 2013/06/0037, mwN) und § 2 Abs. 17 lit. a Tir BauO 2018 (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245) zu verweisen, aus der sich auch ergibt, dass die Frage, ob ein konkreter Bauteil als untergeordnet im Sinn des § 2 Abs. 17 lit. a Tir BauO 2018 zu beurteilen ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegt.Auch untergeordnete Bauteile sind sowohl nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 Tir BauO 2001 als auch nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 Tir BauO 2011 sowie nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 Tir BauO 2018 unter näher genannten Umständen bewilligungspflichtig bzw. bedürfen jedenfalls einer Bauanzeige. Insoweit die Revision das Fehlen von Rechtsprechung zu untergeordneten Bauteilen rügt, so ist sie auf die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 2, Absatz 16, Tir BauO 2011 vergleiche VwGH 14.4.2016, 2013/06/0037, mwN) und Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, Tir BauO 2018 vergleiche VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245) zu verweisen, aus der sich auch ergibt, dass die Frage, ob ein konkreter Bauteil als untergeordnet im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, Tir BauO 2018 zu beurteilen ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060221.L01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021