TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 90/12/0200

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 22. Mai 1990, Zl. 1774/3-1/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (nunmehr: für Unterricht und Kunst). Mit Wirksamkeit vom 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer mit der Leitung der Abteilung I/18 (spätere Bezeichnung I/14) betraut. Vor seiner Bestellung zum Abteilungsleiter bezog der Beschwerdeführer zuletzt ab 1. März 1988 eine Pauschalvergütung für zehn Überstunden pro Monat. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1989 stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer gebühre ab 1. Mai 1989 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12,50 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (im folgenden kurz Leiterzulage). Gleichzeitig wurde auch der Anteil der Überstundenvergütung bzw. des Überstundenzuschlages bestimmt.

Dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren ist zu entnehmen, daß diesem Bescheid die Leistung von durchschnittlich 13 Überstunden pro Monat zugrunde gelegt wurde. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, durch aktive und passive Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen außerhalb der üblichen Dienstzeit (Abende, Wochenende) fielen zusätzliche Arbeitszeiten an (Konferenzen, Referate, Symposien, etc.), für die Freizeitausgleich angestrebt oder auf eine Abgeltung verzichtet werde.

Die Abteilung des Beschwerdeführers umfaßt folgende Aufgaben:

"Pädagogische Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstituts, Bundesinstituts für Gehörlosenbildung; der Allgemeinen Sonderschulen; Sonderschulen für körper-, sinnes- und schwerstbehinderte Kinder, Sondererziehungsschulen; grundsätzliche Angelegenheiten der Behindertenpädagogik für das Gesamtressort und Kontakte zu den Behindertenvereinen; pädagogische Angelegenheiten der Lehrerfortbildung (insb. Koordination von Schwerpunkten der Lehrerfortbildung im sonderpädagogischen Bereich); Mitwirkung im Bereich der Sonderschullehrerausbildung."

Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1989 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG im Ausmaß einer Verwendungszulage der Dienstklasse VII bemessen, weil er als Abteilungsleiter dauernd einen Dienst versehe, der regelmäßig von Beamten der Dienstklasse VIII erwartet werden könne.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1990 hob die belangte Behörde den die Leiterzulage betreffenden Bescheid vom 27. Oktober 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und sprach aus, daß die dem Beschwerdeführer seinerzeit zuerkannte und aus Anlaß der Bemessung der Leiterzulage eingestellte pauschalierte Überstundenvergütung eingestellt bleibe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dem Beschwerdeführer sei die Bemessung zu gering erschienen. Auf Grund seines Begehrens sei von der Behebungsmöglichkeit nach § 68 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht worden. Die neuerliche Bemessung der Leiterzulage werde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Einholung der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1990 die zur Leiterzulage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Bemessungsgrundsätze mit. Sie wies darauf hin, einem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebühre eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß (Untergrenze: 35 Überstunden pro Monat) erreiche; andernfalls sei ein Abschlag vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Leiter der Abteilung I/14. Auf der Grundlage seiner Erklärung und der die Anordnung bestätigenden Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Monat 13 Überstunden leiste. Nach der geltenden Geschäftseinteilung unterstünden dem Beschwerdeführer ein zugeteilter Sonderschuldirektor und zu einem Drittel ein Beamter der Verwendungsgruppe B. Nach der Tragweite der von ihm in seiner Funktion als Abteilungsleiter zu treffenden Entscheidungen sei der Anspruch auf Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG dem Grunde nach gegeben. Zur Bemessung wies die belangte Behörde auf die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten hin, aus der sich ergebe, daß keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung vorliege. In Verbindung mit der Überstundenleistung seien daher Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen. Es bestehe die Absicht, nach hergestelltem Einvernehmen dem Beschwerdeführer die Leiterzulage mit 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen.

In seiner (undatierten) Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer in Abrede, daß aus der Anzahl der ihm unterstehenden Bediensteten abgeleitet werden könne, es handle sich bei seiner Abteilung nicht um eine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe. Neben der Anzahl der Bediensteten müsse die Effizienz der Abteilung geprüft werden, zusätzliche personelle Ressourcen aus dem Bereich der nachgeordneten Dienststellen zu mobilisieren. Durch geschickte Organisation und Einbindung von freiwilligen Mitarbeitern (z.B. in Arbeitsgruppen) würden Arbeitserfolge erbracht werden, die sonst nur mit einem weit größeren Personalstand und Kostenaufwand für das Ressort möglich wären. Was die "übliche Bedeutung" betreffe, so seien Erziehung und Unterricht behinderter Kinder und Jugendlicher und Behindertenangelegenheiten insgesamt sowie alle damit verknüpften Fragen nicht als bedeutungslos zu bezeichnen. Die Einrichtung seiner Abteilung entspreche einem gesellschaftlichen Anliegen, das von den einschlägigen Verbänden ausgegangen sei und zu einem entsprechenden Entschließungsantrag im Bundesrat geführt habe. Auch im Ausland würden Behindertenangelegenheiten nicht als geringfügig angesehen werden. Er sei daher - auch im Vergleich zu einer Personalabteilung oder zu einer Abteilung mit eingeschränkten Inhalten wie z.B. EDV-Angelegenheiten - der Auffassung, daß es sich bei seiner Abteilung um eine solche von besonderer (und nicht bloß üblicher) Bedeutung handle. Er ersuche daher, seine Verwendungszulage mit zwei Vorrückungsbeträgen festzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1990 stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer gebühre ab 1. Mai 1989 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (davon: 6,25 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung, wobei hievon 33,3 v.H. den Überstundenzuschlag darstellten). Ab 1. Jänner 1990 gebühre die Leiterzulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII (Überstundenvergütung: ein halber Vorrückungsbetrag dieser Dienstklasse, hievon 33,3 v.H. Überstundenzuschlag). In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie der von der Judikatur entwickelten Bemessungsgrundsätze die Agenden der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung I/14 an. Ausgehend von 13 pro Monat vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden und der personellen Ausstattung der Abteilung (ein Sonderschuldirektor, ein Beamter der Verwendungsgruppe B zu einem Drittel) bejahte die belangte Behörde, daß die Grundvoraussetzungen der Anspruchsberechtigung für eine Leiterzulage gegeben seien.

Was die Höhe der Bemessung der Leiterzulage betreffe, sei auf die Ausführungen betreffend die Abteilung üblichen Ausmaßes und übliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Anzahl der zu leistenden Überstunden zu verweisen: Die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten ergäbe keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung. Im Zusammenhalt mit der Überstundenleistung seien daher Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen gewesen. Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht worden und ihm auch mitgeteilt worden, es bestehe die Absicht, seine Leiterzulage mit 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens hätten keine Momente gefunden werden können, die eine höhere Bemessung der Verwendungszulage gerechtfertigt hätten. Zwar sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit ein sehr hohes Maß an Verantwortung zu tragen habe. Dies sei jedoch bundesweit bei den meisten Beamten der Verwendungsgruppe A der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch in seiner Stellungnahme, daß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine besondere Leitungsfunktion verlange und daß innerhalb derselben nach der Größe der Abteilung und zeitlichen Belastung zu differenzieren sei. Da sowohl die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Mitarbeiter als auch das Ausmaß der zeitlichen Belastung erheblich unter den genannten Kriterien (für die Bemessung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 2,5 Vorrückungsbeträgen) bleibe, sei der entsprechende Abschlag dergestalt vorzunehmen gewesen, daß die Leiterzulage in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu bemessen gewesen sei. Darüber hinaus habe auch mit dem Hinweis auf die Tätigkeit in Arbeitsgruppen nichts gewonnen werden können, da hier eben keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - soweit damit dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG ab 1. Mai 1989 nicht höher als mit 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und ab 1. Jänner 1990 nicht höher als mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII bemessen wird - die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 30a GG 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 lauten:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

    (2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder

halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und

Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie

darf ... im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht

übersteigen. ... Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann

auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage .... nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG in gesetzlicher Höhe (unter Berücksichtigung des Abs. 2 vorletzter Satz leg. cit.) sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtwidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, bezüglich der Personalausstattung hätten nicht nur die der Abteilung zugehörigen Sachbearbeiter, sondern auch die "mittelbaren Unterstellungsverhältnisse", die für sogenannte "schulführende Abteilungen" charakteristisch seien, berücksichtigt werden müssen. Dies gelte vor allem für die Bediensteten (Leiter und Lehrer) des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes sowie des Bundesinstitutes für Gehörlose (200 Lehrer). Auch seine sonstigen Kompetenzen beschränkten sich nicht bloß auf die Erlassung von Richtlinien, sondern schlössen den Durchgriff auf die konkrete Tätigkeit der Lehrer (im Bereich der Sonderpädagogik) ein (ca. 6000 Lehrer betroffen). Daß die Behindertenproblematik in letzter Zeit zunehmende Bedeutung erlangt habe, sei notorisch. Eine tiefgreifende Umgestaltung stehe bevor: Sie betreffe das Organisatorische, aber auch das Pädagogisch-Didaktische. Nunmehr würden auch nicht speziell in der Sonderpädagogik ausgebildete Lehrer mit behinderten Kindern zu tun bekommen; es müßte das entsprechende Wissen vermittelt werden. Durch die gemeinsame Unterrichtserteilung für "normale" Kinder und Behinderte ergäben sich für den Schulbetrieb ganz neue Aspekte; schwierige theoretische und praktische Probleme seien von seiner Abteilung zu bewältigen, was die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Außerdem hätte die belangte Behörde das Ausmaß der geleisteten Überstunden nicht zutreffend festgestellt, weil sie auf seine Erklärung im (ersten) Verfahren nicht eingegangen sei.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage der Bemessung der Leiterzulage.

Bei der Bemessung der Höhe dieser dem Grunde nach gebührenden Zulage hat sich die belangte Behörde von den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (in Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung einer Leiterzulage auf Grund der Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung: vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162) entwickelten Bemessungsrichtlinien für die der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021, und vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0161, mit weiteren Judikaturhinweisen) leiten lassen.

Danach tragen die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter diesen Beamten jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von 4 Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 1/2, selbständigen Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von 3, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von 2 1/2 und einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, eine solche von

2 Vorrückungsbeträgen. Die angeführte Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit

35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

In Anwendung dieser Richtlinien hat die belangte Behörde - nach der Bescheidbegründung - allerdings nur geprüft, ob der Beschwerdeführer der eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung leitet und wie hoch seine zeitliche Mehrbelastung im Monat ist. Hiebei ist sie zum Ergebnis gelangt, daß die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung ergibt", und deshalb im Zusammenhalt mit der Leistung von nur 13 Überstunden (das Ausmaß wird allerings in der Beschwerde bestritten) im Ergebnis ein Abschlag von eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII (bzw. von 18,75 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) von den Leitern solcher Ministerialabteilungen zustehenden zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (31,25 % des oben genannten Gehaltes) vorzunehmen gewesen sei, sodaß die Leiterzulage mit nur 12,5 v.H. des zitierten Gehaltes bzw. einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII zu bemessen gewesen sei.

Die Zahl der einem Leiter einer Ministerialabteilung zugewiesenen Bediensteten ist zunächst für die Beurteilung der nach diesen Richtlinien zu lösenden Frage, ob es sich um eine Abteilung üblichen Ausmaßes bzw. besonderer Größe handelt, maßgeblich. Die Zahl und die Einstufung der dem Abteilungsleiter zugewiesenen Bediensteten ist aber auch für die Beurteilung der Bedeutung der Abteilung wesentlich, weil die Zuweisung der Bediensteten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben erfolgt und daraus ein Verhältnis zwischen verschiedenen Abteilungen hergestellt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0049).

Verfehlt ist jedoch der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ganz allgemein formulierte Rechtsatz, die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten, nämlich eines Sonderschuldirektors und eines Beamten der Verwendungsgruppe B zu einem Drittel, ergebe (im Hinblick auf die allgemeine Formulierung zu ergänzen: schlechthin) "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes UND üblicher Bedeutung", und es sei (schon) deshalb im Zusammenhalt mit der festgestellten Überstundenleistung der obgenannte Abschlag vorzunehmen; mit dem Hinweis auf die Tätigkeit in Arbeitsgruppen könne nichts gewonnen werden, weil hier eben keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei. Entgegen dieser Auffassung kann auch eine derartige Tätigkeit in (mit der Leitung der Abteilung sachlich verbundenen) Arbeitsgruppen und Kommissionen für die Bewertung des höheren Grades der Verantwortung unter dem Gesichtspunkt sowohl der Üblichkeit des Ausmaßes als auch der Bedeutung der Abteilung im Sinne der obgenannten Richtlinien maßgeblich sein, wenn dem Abteilungsleiter in solchen (in den jeweiligen Geschäftseinteilungen des Ministeriums vorgesehenen) Kommissionen und Arbeitsgruppen eine Leitungsfunktion zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090).

Offensichtlich auf Grund des aufgezeigten Rechtsirrtums hat sich die belangte Behörde nicht mit der (angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner undatierten Stellungnahme nicht von vornherein zu verneinenden) Frage befaßt, ob es sich bei der Abteilung, die er leitet, ungeachtet der Zahl und der Einstufung der ihm in der Abteilung selbst zugewiesenen Bediensteten nicht unter Bedachtnahme auf seine behauptete Tätigkeit in Arbeitsgruppen doch um eine solche von besonderer Bedeutung mit der Konsequenz handelt, daß im Sinne der Judikatur (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204 und die dort angegebene frühere Rechtsprechung) bei der Bemessung der Leiterzulage von drei Vorrückungsbeträgen (das sind 37,5 % des maßgeblichen Gehaltes) auszugehen und erst davon ein Abschlag vorzunehmen wäre.

Was den Abschlag betrifft, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (und zwar wegen Untrennbarkeit zur Gänze) aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120200.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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