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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Nur dem Schuldner der einbehaltenen Kapitalertragsteuer steht - bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen - deren Rückerstattung zu. Aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts ist daher vorrangig zu prüfen, ob die Revisionswerberin (hier eine in Irland ansässige Public Limited Company) ein Rechtsgebilde ist, das Subjekt der Steuer auf das Einkommen sein kann, oder ob dies von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Prüfung hat nach dem so genannten Typenvergleich zu erfolgen, der - auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 - für die Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen in das Gefüge des KStG und EStG anzustellen ist (vgl. VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003).Nur dem Schuldner der einbehaltenen Kapitalertragsteuer steht - bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen - deren Rückerstattung zu. Aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts ist daher vorrangig zu prüfen, ob die Revisionswerberin (hier eine in Irland ansässige Public Limited Company) ein Rechtsgebilde ist, das Subjekt der Steuer auf das Einkommen sein kann, oder ob dies von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Prüfung hat nach dem so genannten Typenvergleich zu erfolgen, der - auch vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 - für die Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen in das Gefüge des KStG und EStG anzustellen ist vergleiche VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018130011.J01Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021