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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbbRechtssatz
Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd. § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; 8.11.2018, Ra 2018/22/0012).Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd. Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; 8.11.2018, Ra 2018/22/0012).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220218.L01Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021