Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/02/0003 E 12. Mai 2021 RS 3Stammrechtssatz
Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2019/13/0067). Diese Judikatur gilt "im Allgemeinen", also in jenen Fällen, in denen die (zeitliche) Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung nicht anders geregelt wird. Eine solche spezielle Regelung trifft § 36 FM-GwG 2017, der die Anwendung der fünfjährigen statt der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung nur bei Verwaltungsübertretungen "gemäß diesem Bundesgesetz" vorsieht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG 2017 in Betracht, das am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist.Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2019/13/0067). Diese Judikatur gilt "im Allgemeinen", also in jenen Fällen, in denen die (zeitliche) Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung nicht anders geregelt wird. Eine solche spezielle Regelung trifft Paragraph 36, FM-GwG 2017, der die Anwendung der fünfjährigen statt der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung nur bei Verwaltungsübertretungen "gemäß diesem Bundesgesetz" vorsieht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG 2017 in Betracht, das am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021020006.J01Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021