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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0037 E 26. März 2004 RS 4 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Aufforderung zur Atemluftprobe ist nur dann berechtigt, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (Hinweis E 15.11.2001, 2000/03/0348, sechs Stunden; E 29.8.2003, 2003/02/0033, sieben Stunden). Die Ansicht der belBeh, wesentlich für die Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sei, dass die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes in einem "engeren zeitlichen Zusammenhang zum Verdacht des Lenkens" stehe, wird von der Judikatur des VwGH nicht gefordert.Die Aufforderung zur Atemluftprobe ist nur dann berechtigt, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw. für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch "verwertbare Ergebnisse" erwarten lässt (Hinweis E 15.11.2001, 2000/03/0348, sechs Stunden; E 29.8.2003, 2003/02/0033, sieben Stunden). Die Ansicht der belBeh, wesentlich für die Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sei, dass die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes in einem "engeren zeitlichen Zusammenhang zum Verdacht des Lenkens" stehe, wird von der Judikatur des VwGH nicht gefordert.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110128.L02Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021