TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 90/12/0203

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Mag. J in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 23. Mai 1990, Zl. 1186/2-1/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (nunmehr: für Unterricht und Kunst). Mit Wirksamkeit vom 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer mit der Leitung der Abteilung IV/8 (nunmehr IV/3) betraut. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 wurde er auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt.

Mit Bescheid vom 27. November 1989 stellte die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1989 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12,50 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und ab 1. Juli 1989 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII gebühre (im folgenden Leiterzulage). Gleichzeitig wurde auch der Anteil der Überstundenvergütung bzw. des Überstundenzuschlages bestimmt.

Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1990 für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1989 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII bemessen, weil er in dieser Zeit als Abteilungsleiter dauernd einen Dienst versehe, der regelmäßig nur von einem Beamten der Dienstklasse VIII erwartet werden könne.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1990 hob die belangte Behörde den die Leiterzulage betreffenden Bescheid vom 27. November 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und sprach aus, daß die dem Beschwerdeführer seinerzeit zuerkannte und aus Anlaß der Bemessung eingestellte pauschalierte Überstundenvergütung eingestellt bleibe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dem Beschwerdeführer sei die Bemessung zu gering erschienen. Auf Grund seines Begehrens sei von der Behebungsmöglichkeit nach § 68 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht worden. Die neuerliche Bemessung der Leiterzulage werde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und nach Einholung der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen werden.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1990 die zur Leiterzulage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Bemessungsgrundsätze mit. Sie wies darauf hin, einem Leiter einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gebühre eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen, sofern seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß (Untergrenze: 35 Überstunden pro Monat) erreiche; andernfalls sei ein Abschlag vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Leiter der Abteilung IV/3. Auf der Grundlage seiner Erklärung und der die Anordnung bestätigenden Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Monat 43 Überstunden leiste. Nach der geltenden Geschäftseinteilung unterstünde dem Beschwerdeführer zur Hälfte ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a. Nach der Tragweite der vom Beschwerdeführer in seiner Funkton als Abteilungsleiter zu treffenden Entscheidungen sei der Anspruch auf Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG dem Grunde nach gegeben. Zur Bemessung wies die belangte Behörde auf die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten hin, aus der sich ergebe, daß keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung vorliege. Es seien daher Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen gewesen. Es bestehe die Absicht nach hergestelltem Einvernehmen dem Beschwerdeführer die Leiterzulage mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII zu bemessen.

In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 22. März 1990 wies der Beschwerdeführer vor allem auf seine Mehrbelastung in der Höhe von 43 pro Monat geleisteten Überstunden hin. Er stellte ausführlich seine Aufgaben dar (vor allem auf die Leitung des Kuratoriums des Österreichischen Filmförderungsfonds, die Vertretung im Direktorium des Euimages-Europäischer Filmförderungsfonds sowie den Fotobeirat) und ersuchte, die Leiterzulage mit insgesamt drei Vorrückungsbeträgen zu bemessen (zwei Vorrückungsbeträge für die zeitliche Mehrleistung, ein Vorrückungsbetrag für das besondere Maß der Verantwortung).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 1990 stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer gebühre in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1989 1989 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine Verwendungszulage im Ausmaß von 12,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (davon:

6,25 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als Überstundenvergütung, wobei hievon 33,3 v.H. den Überstundenzuschlag darstellten). Ab 1. Juli 1989 gebühre die Leiterzulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII (Überstundenvergütung: ein halber Vorrückungsbetrag; hievon 33,3 v.H. Überstundenzuschlag). In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie der von der Judikatur entwickelten Bemessungsgrundsätze aus, der Beschwerdeführer sei für folgende Aufgaben zuständig:

"Fotoangelegenheiten; Film- und Fotobildsammlung; Vorbereitung von Filmwochen und Präsentationen künstlerischer Fotografie; Rechtsangelegenheiten und Rechtsdokumentation auf dem Gebiet der audio-visuellen Medien und des Kinowesens; Angelegenheiten des Fotobeirates; Fotopreise; bilaterale Film-, Video- und Fotoangelegenheiten; Österreichischer Filmförderungsfonds; Koordination der Maßnahmen im Zusammenhang mit der europäischen Integration für den Sektionsbereich."

Ausgehend von 43 pro Monat vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden und der personellen Ausstattung der Abteilung (ein VB der Entlohnungsgruppe a zur Hälfte) bejahte die belangte Behörde, daß die Grundvoraussetzungen der Anspruchsberechtigung für eine Leiterzulage gegeben sei.

Was die Höhe der Bemessung der Verwendungszulage betreffe, sei auf die Ausführungen betreffend Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Anzahl der geleisteten Überstunden hinzuweisen: Die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten ergebe keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, weshalb Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen gewesen seien. Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht und ihm auch mitgeteilt worden, es bestehe die Absicht, seine Verwendungszulage mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII zu bemessen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten keine Momente gefunden werden können, die eine höhere Bemessung der Verwendungszulage gerechtfertigt hätten. Zwar sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit ein sehr hohes Maß an Verantwortung zu tragen habe. Dies sei jedoch bundesweit bei den meisten Beamten der Verwendungsgruppe A seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gegeben. Der Beschwerdeführer übersehe in seiner Stellungnahme, daß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG eine besondere Leitungsfunktion verlange und daß innerhalb derselben nach der Größe der Abteilung und der zeitlichen Belastung zu differenzieren sei. Da die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Mitarbeiter erheblich unter diesem Kriterium einer Abteilung üblichen Ausmaßes bleibe, sei der entsprechende Abschlag dergestalt vorzunehmen gewesen, daß die Leiterzulage in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu bemessen gewesen sei. Darüber hinaus habe aus dem Hinweis auf die Tätigkeit in Arbeitsgruppen nichts gewonnen werden können, da hier keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei. Ebenso könne mit dem Hinweis, die Tätigkeit des Beschwerdeführers wirke sich auf einen großen Personenkreis aus, nichts gewonnen werden, da auch hiemit kein Kriterium einer Leitungsfunktion vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 30a GG 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, lauten:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

    (2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder

halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und

Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie

darf ... im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht

übersteigen. ... Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann

auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage .... nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bemessung der ihm gebührenden Leiterzulage im Ausmaß von 37,5 v.H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. ab 1. Juli 1989 im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII durch unrichtige Anwendung des GG (§ 30a Abs. 1 Z. 3) sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe sich mit einer Reihe von ihm wahrgenommener "faktischer Zuständigkeiten" die über die herangezogene Geschäftseinteilung hinausgingen und die er in seiner Stellungnahme vom 22. März 1990 ausführlich dargestellt habe, ("Förderung der künstlerischen Fotografie; Film- und Fernsehabkommen; Internationale Filmangelegenheiten; Festivals;

Filmankäufe; Koproduktionen; Media-Programm; Internationales Register audiovisueller Werke; audiovisuelles Eureka;

Arbeitsgruppe für europäische Integration im BMAA; Vertretung in den Fachgruppen "Staatliche Beihilfen" und "Urheberrecht";

Comite du Cinema, Straßburg; Maßnahmen zur Koordination des Film- und Kinowesens; Budgetangelegenheiten der Geschäftsabteilung.") nicht auseinandergesetzt. Bei einer hinreichenden Auseinandersetzung damit wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die belangte Behörde habe sich auch darauf beschränkt bloß kursorisch auszuführen, daß "Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen" seien, da die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung ergebe. Aus welchem Grund hiebei auf seine - das zumutbare Höchstausmaß erreichende - Überstundenleistung nicht Bedacht genommen worden sei, sei genauso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, daß die besondere Bedeutung der ihm anvertrauten Abteilungen in keiner Weise erörtert worden sei. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht er im wesentlichen geltend, die Bemessung widerspreche (auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes) den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen: Zwar sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die grundsätzliche Gebührlichkeit einer Leiterzulage primär auf das Ausmaß der zu tragenden Verantwortung zu achten, es müsse jedoch hiebei auch auf das Ausmaß der erbrachten Mehrleistungen Bedacht genommen werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, B 202/73 und § 30a Abs. 2 GG). Der Verwaltungsgerichtshof habe in Stattgebung einer Säumnisbeschwerde judiziert, daß dem Leiter einer nur aus einem Posten bestehenden Ministerialabteilung in der Dienstklasse VIII bei einer Leistung von 36 monatlichen Überstunden eine Verwendungszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen zuzumessen sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064). Die Aufgaben der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung, die auch einen engen Konnex zu internationalen Beziehungen der Republik Österreich aufwiesen, in Verbindung mit der weitaus überdurchschnittlichen Erbringung von Mehrleistungen und der Unterstellung eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe a machten deutlich, daß der Beschwerdeführer eine Abteilung von besonderer Bedeutung leite. Die mangelnde Zuteilung von Arbeitskräften könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil das - an sich unstrittige - Tatbestandserfordernis der leitenden Tätigkeit nicht allein von der Zahl der unterstellten Beamten abhängig sei, sondern von der Funktion seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage der Bemessung der Leiterzulage.

Bei der Bemessung der Höhe dieser dem Grunde nach gebührenden Zulage hat sich die belangte Behörde von den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (in Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Bemessung einer Leiterzulage auf Grund der Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung: vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, und vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162) entwickelten Bemessungsrichtlinien für die der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes (vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0021, und vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0161, mit weiteren Judikaturhinweisen) leiten lassen.

Danach tragen die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter diesen Beamten jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von 4 Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 1/2, selbständigen Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von 3, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von 2 1/2 und einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, eine solche von

2 Vorrückungsbeträgen. Die angeführte Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit

35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

In Anwendung dieser Richtlinien hat die belangte Behörde - nach der Bescheidbegründung - allerdings nur geprüft, ob der Beschwerdeführer eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung leitet und wie hoch seine zeitliche Mehrbelastung im Monat ist. Hiebei ist sie zum Ergebnis gelangt, daß die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung ergibt", und deshalb "Abschläge von den zweieinhalb Vorrückungsbeträgen vorzunehmen" waren (die im Ergebnis eineinhalb Vorrückungsbeträge gegenüber der "Normalabteilung" ausmachten). Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer 43 Überstunden pro Monat leistet und daher seine Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht.

Die gegen die Handhabung der Bemessungsrichtlinien im Beschwerdefall vorgebrachten Bedenken sind im Ergebnis berechtigt.

Die Zahl der einem Leiter einer Ministerialabteilung zugewiesenen Bediensteten ist zunächst für die Beurteilung der nach diesen Richtlinien zu lösenden Frage, ob es sich um eine Abteilung üblichen Ausmaßes bzw. besonderer Größe handelt, maßgeblich. Die Zahl und die Einstufung der dem Abteilungsleiter zugewiesenen Bediensteten ist aber auch für die Beurteilung der Bedeutung der Abteilung wesentlich, weil die Zuweisung der Bediensteten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Fülle der zu bewältigenden Aufgaben erfolgt und daraus ein Verhältnis zwischen verschiedenen Abteilungen hergestellt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0049).

Verfehlt ist jedoch der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ganz allgemein formulierte Rechtsatz, die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstehenden Bediensteten, nämlich eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a zur Hälfte ergebe (im Hinblick auf die allgemeine Formulierung zu ergänzen: schlechthin) "keine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes UND üblicher Bedeutung", und es sei (schon) deshalb im Zusammenhalt mit der festgestellten Überstundenleistung der obgenannte Abschlag vorzunehmen; mit dem Hinweis auf die Tätigkeit in Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen könne nichts gewonnen werden, weil hier eben keine Leitungsfunktion im Sinne des hierarchischen Prinzips einer Abteilungsleitung gegeben sei. Denn entgegen dieser Auffassung kann auch eine solche Tätigkeit in (mit der Leitung der Abteilung sachlich verbundenen) Arbeitsgruppen und Kommissionen für die Bewertung des höheren Grades der Verantwortung unter dem Gesichtspunkt sowohl der Üblichkeit des Ausmaßes als auch der Bedeutung der Abteilung im Sinne der obgenannten Richtlinien maßgeblich sein, wenn dem Abteilungsleiter in solchen (in den jeweiligen Geschäftseinteilungen des Ministeriums vorgesehenen) Kommissionen und Arbeitsgruppen eine Leitungsfunktion zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090).

Offensichtlich auf Grund des aufgezeigten Rechtsirrtums hat sich die belangte Behörde nicht mit der (angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. März 1990 nicht von vornherein zu verneinenden) Frage befaßt, ob es sich bei der Abteilung, die er leitet, ungeachtet der Zahl und der Einstufung der ihm in der Abteilung selbst zugewiesenen Bediensteten nicht unter Bedachtnahme auf seine behauptete Tätigkeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen doch um eine solche von besonderer Bedeutung mit der Konsequenz handelt, daß im Sinne der Judikatur (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung) bei der Bemessung der Leiterzulage von drei Vorrückungsbeträgen (das sind 37,5 % des maßgeblichen Gehaltes) auszugehen und erst davon ein Abschlag vorzunehmen wäre. Die von der belangten Behörde zur Umschreibung der Aufgaben der Abteilung des Beschwerdeführers herangezogene Geschäftseinteilung weist nämlich unter anderem folgende Agenden auf: "...

Angelegenheiten des Fotobeirates; ... Österreichischer Filmförderungsfonds ...". In seiner Stellungnahme vom 22. März 1990 hat der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er die Sitzungen des Kuratoriums des Fonds leite. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten beurteilen kann. Offen ist auch geblieben, ob die "Koordination der Maßnahmen im Zusammenhang mit der europäischen Integration für den Sektionsbereich" mit Tätigkeiten in Arbeitsgruppen unter der Federführung des Beschwerdeführers verbunden ist oder nicht. Auch hat sich die belangte Behörde mit dem (im Verwaltungsverfahren erstatteten) Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, er vertrete das Ressort (zum Teil auch im Ausland), obwohl dies für die Einstufung der Abteilung des Beschwerdeführers als eine solche von besonderer Bedeutung eine Rolle spielen könnte.

Selbst wenn jedoch die Einstufung der Abteilung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als eine solche, die unter der einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung liege, zutreffen sollte (was erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beurteilt werden könnte) ist im angefochtenen Bescheid völlig offengeblieben, auf Grund welcher Überlegungen dieser Umstand allein im Beschwerdefall zu der gegenüber einer "Normalabteilung" um eineinhalb Vorrückungsbeträge (bzw. 18,75 v. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) herabgesetzten Bemessung der Leiterzulage zu führen hatte. Die deutlich über dem Höchstausmaß liegende Belastung des Beschwerdeführers mit monatlich 43 Überstunden berechtigte die belangte Behörde - was sie auch zutreffend erkannt hat - nicht zu einem (weiteren) Abschlag.

Wenn auch die Leiterzulage primär wegen des Ausmaßes der vom Beamten zu tragenden Verantwortung gebührt und dieser qualitative Gesichtspunkt auch bei der Bemessung eine gewichtige Rolle spielt, ist doch nach § 30a Abs. 2 GG bei der Bemessung auch auf die vom Beamten (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht) zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0265 und die dort angegebene frühere Rechtsprechung). Diese Bedachtnahme schließt es aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (wird das Vorliegen der Anspruchsvorausetzungen für die Leiterzulage bejaht) nicht aus, daß bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände in besonders gelagerten Fällen die quantitative Mehrleistungskomponente bei der (Gesamt)Bemessung im Ergebnis stärker ins Gewicht fallen kann als die qualitative Komponente. Dabei wird jedoch immer auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der an sich auch bei der Bemessung vorrangigen qualitativen zu der quantitativen Komponente zu achten sein. Eine isolierte Bewertung der quantitativen Mehrleistungen, die sich nur an deren Ausmaß orientiert und den aufgezeigten Zusammenhang mit der qualitativen Komponente nicht berücksichtigt, ist schon von ihrem Ansatz her verfehlt und wird der Zielsetzung des § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GG nicht gerecht. Es läßt sich also keine vom Einzelfall losgelöste Aussage treffen, daß z.B. bei Überschreitung der Höchstgrenzen der zeitlichen Mehrbelastung gleichsam von vornherein ein bestimmtes Ausmaß von Vorrückungsbeträgen (Prozentsätzen die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) als Teil der Gesamtbemessung der Leiterzulage dem Beamten zusteht. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064, geht schon deshalb ins Leere; abgesehen davon, wurde dem damaligen Beschwerdeführer die Leiterzulage mit zwei (und nicht wie vom Beschwerdeführer fälschlich behauptet wurde mit zweieinhalb) Vorrückungsbeträgen bemessen.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand die vom Beschwerdeführer gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120203.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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