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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030059.L03Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025