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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO ist nach der Bestimmung des § 134 Abs. 5 leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).Im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, Wr BauO ist nach der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 5, leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050117.L01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021