RS Vwgh 2021/7/14 Ra 2020/04/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §5 Abs1
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gewerbeanmeldung nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zukommt, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (§ 340 Abs. 1 erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe zu all dem VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 23; vgl. weiters VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53; jeweils mwN). Entscheidend ist ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gewerbeanmeldung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zukommt, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe zu all dem VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 23; vergleiche weiters VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53; jeweils mwN). Entscheidend ist ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde vergleiche VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040006.L01

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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