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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §340 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gewerbeanmeldung nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zukommt, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (§ 340 Abs. 1 erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe zu all dem VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 23; vgl. weiters VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53; jeweils mwN). Entscheidend ist ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gewerbeanmeldung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zukommt, als das Gewerbe - bei Erfüllung der Voraussetzungen - "auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (siehe zu all dem VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 23; vergleiche weiters VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53; jeweils mwN). Entscheidend ist ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde vergleiche VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 15.9.2011, 2011/04/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040006.L01Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021