Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs2 Z9Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass den Nachbarn als Folge der durch die GewO-Novelle 2017 geänderten Rechtslage und des Entfalls der Anzeigeverpflichtung betreffend emissionsneutrale Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zukommt (siehe VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0115).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass den Nachbarn als Folge der durch die GewO-Novelle 2017 geänderten Rechtslage und des Entfalls der Anzeigeverpflichtung betreffend emissionsneutrale Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zukommt (siehe VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J05Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021