RS Vwgh 2021/7/15 Ro 2019/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2021
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50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0009
Ro 2019/04/0010
Ro 2019/04/0011

Rechtssatz

§ 358 Abs. 1 GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn (vgl. VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn vergleiche VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J03

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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