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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §358 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 358 Abs. 1 GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn (vgl. VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 sieht ein Tätigwerden der Behörde allerdings ausdrücklich nur "auf Antrag des Inhabers der Anlage" vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass die Einleitung eines derartigen Feststellungsverfahrens angesichts der getroffenen Regelung nicht von Amts wegen vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044; 2.2.2012, 2011/04/0170) und nicht über Antrag eines Nachbarn vergleiche VwGH 2.2.2012, 2010/04/0108) erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J03Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021