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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0141 E 1. Oktober 2018 RS 3 (ohne Fallbezug)Stammrechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J01Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021