RS Vwgh 2021/7/15 Ro 2019/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
UVPG 2000 §3 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0009
Ro 2019/04/0010
Ro 2019/04/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0141 E 1. Oktober 2018 RS 3 (ohne Fallbezug)

Stammrechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen vergleiche VwGH 25.1.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 73 ff). Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH 17.9.2010, 2008/04/0165). Fallbezogen ist dies Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt das Recht einräumt, die Feststellung zu beantragen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit trifft Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der zum Feststellungsantrag berechtigten Personen. Den Kreis der Antragsberechtigten zu erweitern, würde der ausdrücklichen Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung widersprechen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J01

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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