Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §60 und §61 GSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den VerfassungsgerichtshofSpruch
I. §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle (BGBl. 586/1980), der 4. GSVG-Novelle (BGBl. 283/1981), der 5. GSVG-Novelle (BGBl. 589/1981), der 8. GSVG-Novelle (BGBl. 591/1983), der 9. GSVG-Novelle (BGBl. 485/1984), der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986), der 15. GSVG-Novelle (BGBl. 750/1988) und der 17. GSVG-Novelle (BGBl. 295/1990) verfassungswidrig. römisch eins. §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 586 aus 1980,), der 4. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 283 aus 1981,), der 5. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 589 aus 1981,), der 8. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 591 aus 1983,), der 9. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 485 aus 1984,), der 10. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,), der 15. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 750 aus 1988,) und der 17. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 295 aus 1990,) verfassungswidrig.
II. §61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986) verfassungswidrig. römisch zwei. §61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,) verfassungswidrig.
Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien zu G228/91 zugrunde liegt.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:
A. Anträge betreffend §60 GSVG
a) anläßlich des Ruhens einer Alterspension:
1. G252,253/89 (OLG Wien 34 Rs 260/88; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1986 bis 31.12.1986) - in den Fassungen der 8. und 9. Novelle;
2. G256/89 (OLG Wien 32 Rs 104/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12.1987) - in der Fassung der 9. Novelle;
3. G129/90 (OGH 10 Ob S 50/90; Ruhen ab 1.1.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle;
4. G143/90 (OGH 10 Ob S 375/89; Ruhen vom 1.1.1987 bis 31.12.1987) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;
5. G145/90 (OGH 10 Ob S 286/89; Ruhen und Überbezug vom 1.5.1982 bis 31.12.1987) - in den Fassungen von der 1. bis zur 10. Novelle;
6. G167/90 (OGH 10 Ob S 168/90; Ruhen und Überbezug ab 1.10.1978) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;
7. G169/90 (OLG Linz 13 Rs 73/90; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle.
b) anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
1. G130/90 (OGH 10 Ob S 372/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12. 1986) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;
2. G133/90 (OLG Linz 12 Rs 78/90; Ruhen ab 7.6.1989) - in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle; letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird.
3. G185/90 (OLG Linz 13 Rs 89/90; Ruhen und Überbezug vom 1.11.1986 bis 30.9.1989) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;
c) anläßlich des Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:
1. G90/91 (OLG Graz 8 Rs 84/90; Ruhen vom 1.7.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;
2. G131/91 (OLG Graz 7 Rs 23/91; Ruhen und Überbezug vom 1.2.1988 bis 31.12.1989) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;
Die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst.
B. Anträge betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
1. G112,113/90 (OGH 10 Ob S 345/88; Ruhen ab 17.10.1986) - §60 in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage werden Bedenken gegen die vom Gesetzgeber in §61 Abs2 zweiter Halbsatz GSVG vorgenommene Einschränkung der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen und die damit bewirkte Ungleichbehandlung innerhalb des Personenkreises der nach dem GSVG pflichtversicherten, selbständig erwerbstätigen Witwen geltend gemacht und die Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe beantragt.
2. G186,187/90 (OLG Linz 13 Rs 90/90; Ruhen ab 1.9.1989) - §60 in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle (letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird); §61 in der Fassung der 10. Novelle;
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage führte die Klägerin aus, daß sie den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Mannes weiterführe. Die beklagte Partei wendete ein, selbst wenn die Klägerin den Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes weiterführe, sei dieser Betrieb bereits vor dem Tod des Ehemannes übergeben worden und habe letzterer keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gehabt.
C. Antrag betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des teilweisen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
G258,259/90 (OGH 10 Ob S 334/90; Ruhen vom 29.8.1986 bis 31.12.1986) - §60 GSVG in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge gewerblicher Einkünfte aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehemannes zugrunde.
D. Antrag betreffend §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
G168/90 (OGH 10 Ob S 229/90; Ruhen ab 27.1.1989) - in der Fassung der 10. Novelle
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm §60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach §61 Abs1 GSVG ausgesprochen worden sei. Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des §61 Abs2 GSVG in Verbindung mit §60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach §61 Abs1 GSVG ausgesprochen worden sei.
E. Anträge betreffend §61 Abs1 GSVG
a) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
G192/90 (OLG Wien 34 Rs 70/90; Ruhen ab 1.6.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß §61 Abs1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm ArtII Abs5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §61 Abs2 GSVG die Ruhensbestimmungen des §61 Abs1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs2 normierten Voraussetzungen vorliegen. Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß §61 Abs1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des §61 Abs2 GSVG in Verbindung mit ArtII Abs5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §61 Abs2 GSVG die Ruhensbestimmungen des §61 Abs1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs2 normierten Voraussetzungen vorliegen.
b) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:
G204/91 (OLG Wien 32 Rs 18/91; Ruhen und Überbezug ab 1.1.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;
Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Ruhen einer dem Kläger zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit und die Rückforderung eines Überbezuges zugrunde.
II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
In den §§60 und 61 GSVG werden Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen bei deren Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit getroffen.
Während §60 GSVG beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit ein teilweises Ruhen der Pension vorsieht, bestimmt §61 Abs1 GSVG, daß beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruht. Von der Rechtsfolge des gänzlichen Ruhens werden in §61 Abs2 GSVG allerdings Witwen(Witwer)pensionen ausgenommen, "wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (i.e. GSVG) begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 (GSVG) gehabt hat". Auf diese beiden Tatbestände wird der Anwendungsbereich des §60 GSVG ausgedehnt.
A. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978), die Absätze 1 und 2 des §60 in den Fassungen der 8. Novelle (BGBl. 591/1983) und 9. Novelle (BGBl. 485/1984) sowie der gesamte §60 in der Fassung der 17. Novelle (BGBl. 295/1990) lauteten wie folgt: A. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,), die Absätze 1 und 2 des §60 in den Fassungen der 8. Novelle Bundesgesetzblatt 591 aus 1983,) und 9. Novelle Bundesgesetzblatt 485 aus 1984,) sowie der gesamte §60 in der Fassung der 17. Novelle Bundesgesetzblatt 295 aus 1990,) lauteten wie folgt:
1. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung:
"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 4542 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7811 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 4542 S und 7811 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald
"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht unbeschadet des Abs2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 200 S und 7 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge.
"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 306 S und 7 231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.
"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.
Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §149 Abs5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §149 Abs5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.
a) der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder
B. §61 GSVG lautete in der Stammfassung, BGBl. 560/1978, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, BGBl. 112/1986, wie folgt: B. §61 GSVG lautete in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,, wie folgt:
1. §61 GSVG in der Stammfassung:
"§61. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§141)."
2. §61 GSVG in der Fassung der 10. GSVG-Novelle:
"§61. (1) Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157/1991, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben ( ArtII Z1 und 2 iVm ArtXI). C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben ( ArtII Z1 und 2 in Verbindung mit ArtXI).
III. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.römisch drei. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.
2.1. Der Oberste Gerichtshof legte die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §60 GSVG sprechenden (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken folgendermaßen dar:
Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG ausgeführten Bedenken (vgl. dazu den im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89, S. 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus: Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG ausgeführten Bedenken vergleiche dazu den im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89, Sitzung 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus:
"Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG idF vor der
48. ASVGNov ... ausgeführten Bedenken bestehen auch gegen die im
wesentlichen gleiche Regelung des §60 GSVG in den hier
anzuwendenden ... Fassungen ... Dazu wäre noch darauf zu verweisen,
daß in den Materialien (