TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/14 G252/89, G253/89, G256/89, G112/90, G113/90, G129/90, G130/90, G133/90,

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GSVG §60
GSVG §61
GSVG §130 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 60 heute
  2. GSVG § 60 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  3. GSVG § 60 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. GSVG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. GSVG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. GSVG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. GSVG § 60 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. GSVG § 60 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. GSVG § 60 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. GSVG § 60 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. GSVG § 60 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 60 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 61 heute
  2. GSVG § 61 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. GSVG § 61 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. GSVG § 61 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. GSVG § 61 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. GSVG § 61 gültig von 01.01.1986 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991
  1. GSVG § 130 heute
  2. GSVG § 130 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. GSVG § 130 gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. GSVG § 130 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. GSVG § 130 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. GSVG § 130 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. GSVG § 130 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §60 und §61 GSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

I. §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle (BGBl. 586/1980), der 4. GSVG-Novelle (BGBl. 283/1981), der 5. GSVG-Novelle (BGBl. 589/1981), der 8. GSVG-Novelle (BGBl. 591/1983), der 9. GSVG-Novelle (BGBl. 485/1984), der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986), der 15. GSVG-Novelle (BGBl. 750/1988) und der 17. GSVG-Novelle (BGBl. 295/1990) verfassungswidrig. römisch eins. §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 586 aus 1980,), der 4. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 283 aus 1981,), der 5. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 589 aus 1981,), der 8. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 591 aus 1983,), der 9. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 485 aus 1984,), der 10. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,), der 15. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 750 aus 1988,) und der 17. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 295 aus 1990,) verfassungswidrig.

II. §61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986) verfassungswidrig. römisch zwei. §61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,) verfassungswidrig.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien zu G228/91 zugrunde liegt.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:

A. Anträge betreffend §60 GSVG

a) anläßlich des Ruhens einer Alterspension:

1. G252,253/89 (OLG Wien 34 Rs 260/88; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1986 bis 31.12.1986) - in den Fassungen der 8. und 9. Novelle;

2. G256/89 (OLG Wien 32 Rs 104/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12.1987) - in der Fassung der 9. Novelle;

3. G129/90 (OGH 10 Ob S 50/90; Ruhen ab 1.1.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle;

4. G143/90 (OGH 10 Ob S 375/89; Ruhen vom 1.1.1987 bis 31.12.1987) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

5. G145/90 (OGH 10 Ob S 286/89; Ruhen und Überbezug vom 1.5.1982 bis 31.12.1987) - in den Fassungen von der 1. bis zur 10. Novelle;

6. G167/90 (OGH 10 Ob S 168/90; Ruhen und Überbezug ab 1.10.1978) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

7. G169/90 (OLG Linz 13 Rs 73/90; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle.

b) anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G130/90 (OGH 10 Ob S 372/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12. 1986) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

2. G133/90 (OLG Linz 12 Rs 78/90; Ruhen ab 7.6.1989) - in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle; letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird.

3. G185/90 (OLG Linz 13 Rs 89/90; Ruhen und Überbezug vom 1.11.1986 bis 30.9.1989) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

c) anläßlich des Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

1. G90/91 (OLG Graz 8 Rs 84/90; Ruhen vom 1.7.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

2. G131/91 (OLG Graz 7 Rs 23/91; Ruhen und Überbezug vom 1.2.1988 bis 31.12.1989) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

Die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst.

B. Anträge betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G112,113/90 (OGH 10 Ob S 345/88; Ruhen ab 17.10.1986) - §60 in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage werden Bedenken gegen die vom Gesetzgeber in §61 Abs2 zweiter Halbsatz GSVG vorgenommene Einschränkung der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen und die damit bewirkte Ungleichbehandlung innerhalb des Personenkreises der nach dem GSVG pflichtversicherten, selbständig erwerbstätigen Witwen geltend gemacht und die Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe beantragt.

2. G186,187/90 (OLG Linz 13 Rs 90/90; Ruhen ab 1.9.1989) - §60 in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle (letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird); §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage führte die Klägerin aus, daß sie den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Mannes weiterführe. Die beklagte Partei wendete ein, selbst wenn die Klägerin den Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes weiterführe, sei dieser Betrieb bereits vor dem Tod des Ehemannes übergeben worden und habe letzterer keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gehabt.

C. Antrag betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des teilweisen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G258,259/90 (OGH 10 Ob S 334/90; Ruhen vom 29.8.1986 bis 31.12.1986) - §60 GSVG in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge gewerblicher Einkünfte aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehemannes zugrunde.

D. Antrag betreffend §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G168/90 (OGH 10 Ob S 229/90; Ruhen ab 27.1.1989) - in der Fassung der 10. Novelle

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm §60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach §61 Abs1 GSVG ausgesprochen worden sei. Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des §61 Abs2 GSVG in Verbindung mit §60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach §61 Abs1 GSVG ausgesprochen worden sei.

E. Anträge betreffend §61 Abs1 GSVG

a) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G192/90 (OLG Wien 34 Rs 70/90; Ruhen ab 1.6.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß §61 Abs1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm ArtII Abs5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §61 Abs2 GSVG die Ruhensbestimmungen des §61 Abs1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs2 normierten Voraussetzungen vorliegen. Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß §61 Abs1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des §61 Abs2 GSVG in Verbindung mit ArtII Abs5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §61 Abs2 GSVG die Ruhensbestimmungen des §61 Abs1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs2 normierten Voraussetzungen vorliegen.

b) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

G204/91 (OLG Wien 32 Rs 18/91; Ruhen und Überbezug ab 1.1.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Ruhen einer dem Kläger zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit und die Rückforderung eines Überbezuges zugrunde.

II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

In den §§60 und 61 GSVG werden Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen bei deren Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit getroffen.

Während §60 GSVG beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit ein teilweises Ruhen der Pension vorsieht, bestimmt §61 Abs1 GSVG, daß beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruht. Von der Rechtsfolge des gänzlichen Ruhens werden in §61 Abs2 GSVG allerdings Witwen(Witwer)pensionen ausgenommen, "wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (i.e. GSVG) begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 (GSVG) gehabt hat". Auf diese beiden Tatbestände wird der Anwendungsbereich des §60 GSVG ausgedehnt.

A. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978), die Absätze 1 und 2 des §60 in den Fassungen der 8. Novelle (BGBl. 591/1983) und 9. Novelle (BGBl. 485/1984) sowie der gesamte §60 in der Fassung der 17. Novelle (BGBl. 295/1990) lauteten wie folgt: A. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,), die Absätze 1 und 2 des §60 in den Fassungen der 8. Novelle Bundesgesetzblatt 591 aus 1983,) und 9. Novelle Bundesgesetzblatt 485 aus 1984,) sowie der gesamte §60 in der Fassung der 17. Novelle Bundesgesetzblatt 295 aus 1990,) lauteten wie folgt:

1. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 4542 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7811 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 4542 S und 7811 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald

  1. a)Litera a
    der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. b)Litera b
    die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und
der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen
Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.
Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung, deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen gemäß lita und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."

              2.              §60 Abs1 und 2 GSVG in der Fassung der 8. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht unbeschadet des Abs2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 200 S und 7 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge.

  1. (2)Absatz 2,Ist Abs1 auf einen Anspruch auf
    1. a)Litera a
      Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,
    2. b)Litera b
      Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung erworben hat,
    so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer-)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5 959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5 959 S und 10 247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge."

              3.              §60 Abs1 und 2 GSVG in der Fassung der 9. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 306 S und 7 231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

  1. (2)Absatz 2,Ist Abs1 auf einen Anspruch auf
    1. a)Litera a
      Witwen(Witwer)pension anzuwenden,
    2. b)Litera b
      Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§198 Abs1 und 300 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. §149 Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,
    so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6 156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6 156 S und 10 585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach §106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt."so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6 156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6 156 S und 10 585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach §106 des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gebührt."

              4.              §60 GSVG in der Fassung der 17. Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

  1. (2)Absatz 2,Ist Abs1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

  1. (3)Absatz 3,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §149 Abs5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §149 Abs5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.

  1. (4)Absatz 4,Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

  1. (5)Absatz 5,Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§88 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§142 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß §131 oder §150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

  1. (6)Absatz 6,Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil

a) der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder

  1. b)Litera b
    nicht ständig erwerbstätig war oder
  2. c)Litera c
    hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der
er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs3) erzielt, das in den einzelnen
Kalendermonaten nicht gleich hoch war,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der litb und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach §5 Abs2 litc des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

  1. (7)Absatz 7,Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs1 zu vermindern. Danach ist Abs2 anzuwenden."

B. §61 GSVG lautete in der Stammfassung, BGBl. 560/1978, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, BGBl. 112/1986, wie folgt: B. §61 GSVG lautete in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 112 aus 1986,, wie folgt:

1. §61 GSVG in der Stammfassung:

"§61. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§141)."

2. §61 GSVG in der Fassung der 10. GSVG-Novelle:

"§61. (1) Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.

  1. (2)Absatz 2,Abs1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des §60 gleichzuhalten."

C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157/1991, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben ( ArtII Z1 und 2 iVm ArtXI). C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben ( ArtII Z1 und 2 in Verbindung mit ArtXI).

III. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.römisch drei. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.

2.1. Der Oberste Gerichtshof legte die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §60 GSVG sprechenden (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken folgendermaßen dar:

Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG ausgeführten Bedenken (vgl. dazu den im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89, S. 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus: Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG ausgeführten Bedenken vergleiche dazu den im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89, Sitzung 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus:

    "Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG idF vor der

48. ASVGNov ... ausgeführten Bedenken bestehen auch gegen die im

wesentlichen gleiche Regelung des §60 GSVG in den hier

anzuwendenden ... Fassungen ... Dazu wäre noch darauf zu verweisen,

daß in den Materialien (

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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