RS Vwgh 2021/7/26 Ra 2018/04/0147

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46
VwGVG 2014 §33
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0148
Ra 2018/04/0149
Ra 2018/04/0150

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen vergleiche etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040147.L02

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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