TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 89/12/0166

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs3;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwGG §26 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989, Zl. 54 3200/1-III/8/89, betreffend Trennungszuschuß (§ 34 Abs. 4 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1986 versetzte ihn die Finanzlandesdirektion für Tirol (Dienstbehörde erster Instanz; im folgenden FLD) wegen dienstlicher Verfehlungen gemäß § 38 BDG 1979 vom Zollamt L (bisherige Dienststelle) zum Zollamt S (neuer Dienstort). Im Versetzungsverfahren hatte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1986 im wesentlichen vorgebracht, er sei verheiratet, habe fünf Kinder, von denen sich vier noch in schulischer Ausbildung befänden. Er habe in L ein Haus, in dem er mit seiner Familie wohne. Die Entfernung L-S und zurück betrage 70 km, die der Beschwerdeführer täglich zurückzulegen habe. Wegen der schlechten öffentlichen Verkehrsverbindungen sei er gezwungen, fallweise das eigene Auto zu benützen oder in S zu nächtigen. Seine sozialen Verhältnisse ließen keine großen Sprünge zu (Universitätsstudium von zwei Kindern in Wien, wobei seine Kinder kein Stipendium bezögen).

Der Versetzungsbescheid der FLD enthielt den Hinweis, der Beschwerdeführer habe mit Wirkung vom 26. Jänner 1987 seinen Dienst beim Zollamt S. anzutreten (der Dienstantritt erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer infolge der Berufung des Beschwerdeführers ausgesprochenen Dienstzuteilung). Ferner wurde er ersucht "innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob Sie an einer Zuweisung einer Wohnung in S interessiert sind".

Die gegen den Versetzungsbescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. März 1987 ab, worauf die Versetzung mit Ablauf des 30. April 1987 wirksam wurde. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0079, der angefochtene Versetzungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Gestützt auf diese Versetzung machte der Beschwerdeführer ab Mai 1987 Reisegebühren (Trennungszuschuß) geltend, die jedoch nicht ausbezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1987 begehrte der Beschwerdeführer weiterhin die Zuerkennung des Trennungszuschusses. Für den Fall eines "Abschlages" seines Antrages ersuche er um Erlassung eines Bescheides.

Hierauf teilte ihm die FLD mit Schreiben vom 3. Juli 1987 mit, laut Stellungnahme vom 16. Dezember 1986 besitze der Beschwerdeführer in L ein Haus, in dem er mit seiner Familie wohne. Er habe (bisher) bei der Dienstbehörde nicht um Zuweisung einer Wohnung in S. angesucht. Andere Aktivitäten habe der Beschwerdeführer nicht gesetzt. Daraus sei zu schließen, daß er an der Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort nicht interessiert sei.

In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 1987 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Bestätigung der Gemeinde S. (die Bestätigung vom 20. Juli 1987 lautet: "Über Ersuchen bestätigen wir Ihnen, daß Sie beim Marktgemeindeamt in S wegen Überlassung einer Wohnung für Ihre Familie (insgesamt sieben Personen) vorgesprochen haben. Derzeit kann die Marktgemeinde S keine geeignete Wohnung anbieten") mit, er habe bei der Gemeinde erfolglos wegen einer Wohnung angefragt. Bei der Dienstbehörde habe er um eine Wohnung nicht angesucht, weil er nicht geglaubt habe, daß eine für fünf Kinder und zwei Eltern entsprechende Wohnung freistünde. Da zwei seiner Kinder studierten und kein Stipendium erhielten und der Beschwerdeführer auch über keine freien Geldmittel verfüge, seien für ihn mehrere Überlegungen für die Wohnungsbeschaffung ausschlaggebend: Die Wohnung dürfe weder zu klein noch zu teuer sein. Außerdem müsse er in Betracht ziehen, daß seine Dienstdauer beim Zollamt S. nur von kurzer Dauer sein könnte (Hinweis auf die damals im Versetzungsverfahren anhängige Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde).

Mit Bescheid vom 8. September 1987 stellte die Dienstbehörde erster Instanz auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1987 fest, ihm gebühre gemäß § 34 Abs. 1 und 4 RGV 1955 kein Trennungszuschuß. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens traf die Behörde erster Instanz die Feststellung, es sei richtig, daß derzeit in S. keine zumutbare Wohnung (Natural- oder Mietwohnung) zur Verfügung stehe. Aktenkundig sei auch, daß die Marktgemeinde S. keine geeignete Wohnung anbieten könne. Die Behörde ging jedoch davon aus, der Beschwerdeführer habe die Nichterlangung einer Wohnung selbst verschuldet, weil er an der Erlangung einer Wohnung nicht interessiert gewesen sei. Ein ernsthaftes Interesse an der Erlangung einer Wohnung in S. könne bei richtiger Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht unterstellt werden, weil er im nur ca. 35 km von S. entfernten L. ein Eigenheim besitze, zum Vorhalt der FLD im Versetzungsverfahren nur die Beschwernis der Zurücklegung der Wegstrecke von L. nach S. ins Treffen geführt habe (also an einen Wohnungswechsel gar nicht gedacht habe), zu den sonstigen Hinweisen im Versetzungsbescheid vom 16. Jänner 1987 betreffend eine Wohnungszuweisung keine Äußerung abgegeben, in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 1987 auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Dienstdauer beim Zollamt S. hingewiesen und andere Aktivitäten zur Erlangung einer Wohnung - mit Ausnahme der Anmeldung des Wohnungsbedarfes bei der Gemeinde S. (wobei man hätte wissen müssen, daß eine so kleine Gemeinde eine derartige Wohnung von sich aus nicht zur Verfügung stellen könne) - nicht gesetzt habe.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Stellungnahme im Versetzungsverfahren vom 16. Dezember 1986 sei unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 3 BDG 1979 erfolgt. Daraus könne entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz nicht der von ihr abgeleitete Schluß gezogen werden. Stünde in S. keine zumutbare Wohnung zur Verfügung, gehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bei der Dienstbehörde kein Ansuchen auf Zuweisung einer Wohnung gestellt, ins Leere. Daß er hätte wissen müssen, daß ihm die Gemeinde keine Wohnung anbieten werde können, sei eine durch Nichts belegte Behauptung. Wo sonst, wenn nicht am Gemeindeamt, wo man mit den Verhältnissen in einer kleinen Gemeinde bestens vertraut sei, hätte der Beschwerdeführer nachfragen sollen? Im übrigen habe die Gemeinde eine Wohnungszuweisung nur "derzeit" und keinesfalls gänzlich ausgeschlossen.

In der Folge führte die FLD im Auftrag der belangten Behörde umfangreiche weitere Ermittlungen durch.

In ihrem Schreiben vom 30. März 1988 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, es stünde die Wohnung 1 in X Nr. 36 mit einer Wohnnutzfläche von 97,40 m2 (Küche, vier Zimmer, Vorraum und Bad/WC) und Kellerraum zur Verfügung. Der Zollwachebeamte, dem derzeit ein Einzelzimmer in der Wohnung zugewiesen sei, könne in eine andere leerstehende Wohnung verlegt werden. Die Vergütung für diese Naturalwohnung betrage derzeit S 1.188,29 zuzüglich Betriebskosten von monatlich ca. S 310,-- (Gesamtvergütung S 1.498,88). Ein Baukostenzuschuß für diese Wohnung sei nicht zu entrichten. Der allgemeine bauliche Zustand dieser Naturalwohnung könne als gut bezeichnet werden; die derzeit vorhandene sanitäre Ausstattung (Bad/WC) dürfte nicht mehr dem heutigen Wohnungsstandard entsprechen, was durch ein fachtechnisches Gutachten zu prüfen sei. Eine Sanierung des Bades/WC auf Kosten des Bundes würde bei Vergabe der Wohnung im Bedarfsfall geprüft werden. Weiters fehle die Warmwasserzufuhr für die Küche. Bei einer Vermietung würde auf Kosten des Bundes ein 10 bis 20 l Umlauferhitzer installiert werden. In der Küche selbst befinde sich ein Holzbefeuerungsherd und ein Festbrennstoffofen. Die Zimmer seien mit Ölöfen beheizbar. Diese Wohnung hätte dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Versetzung nach S. zur Verfügung gestellt werden können, wenn er an der Zuweisung an einer Wohnung Interesse gezeigt hätte; sie könne ihm auch derzeit zugewiesen werden. Ferner ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer um nähere Angaben zu den Einkünften seiner Frau und den fixen monatlichen Ausgaben, insbesondere für die auswärts studierenden Kinder. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers habe 1987 S 398.210,20 betragen.

In seiner Stellungnahme vom 14. April 1988 bestritt der Beschwerdeführer, daß die ihm genannte Wohnung zum Zeitpunkt seiner Versetzung zur Verfügung gestanden wäre. Die Wohnung 1 in X 36 sei - mit Ausnahme einzelner Zimmer, die von Ledigen benutzt worden seien - seit ca. 20 Jahren unbewohnt. Die sanitären Anlagen, die Heizung, die Stromzuführung und die Böden müßten zur Gänze erneuert werden. Die Türen wären zu streichen, die gesamte Wohnung trockenzulegen und neu auszumalen. Vor der Möglichkeit zur Benützung ergebe sich daher die Notwendigkeit von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten in einem kaum vertretbaren Ausmaß. Es sei ihm unverständlich, daß diese Möglichkeit vom Bund ins Auge gefaßt werde. Er könne wegen seiner finanziellen Situation keinen Beitrag zur Sanierung leisten. Das Durchschnittseinkommen seiner Gattin (Fotografin) gab der Beschwerdeführer mit S 40.000,-- pro Jahr an. Im übrigen schlüsselte er seine Fixausgaben (insbesondere für die beiden in Wien studierenden Kinder) auf

(ca. S 127.000,-- für die beiden Studenten; ca. S 67.500,-- fixe Jahresausgaben). Ein Kind sei selbsterhaltungsfähig und seit 1987 verheiratet; die Geburt eines sechsten Kindes sei im Mai 1988 zu erwarten. Er sei bereits gezwungen gewesen, ein Darlehen bei einer Bank in der Höhe von S 100.000,-- aufzunehmen (aushaftender Betrag zum 31. Dezember 1987: S 76.838); zudem habe ihm seine Schwester mit einem Betrag von S 80.000,-- ausgeholfen, den er im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten rückerstatten müsse. Die Instandsetzung der angebotenen Wohnung würde - auch wenn diese Kosten vom Vermieter getragen werden sollte - hohe Kosten für den Beschwerdeführer bedeuten; die Wohnung wäre neu einzurichten (in der bisherigen Wohnung sei sehr viel eingebaut und daher nicht veränderlich).

Nach Durchführung einer bauamtlichen Begehung des Objektes Wohnung 1 in X Nr. 36 gab die FLD mit Schreiben vom 27. Mai 1988 dem Beschwerdeführer einen detaillierten Bericht über den Zustand und die dringend erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen. Soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles relevant ist, wurde darauf hingewiesen, die seit vielen Jahren unbewohnte Wohnung mache einen schmutzigen und verwahrlosten Eindruck. Der allgemeine Bauzustand entspreche aber dem normalen Alter des Gebäudes und könne als zufriedenstellend bezeichnet werden. In der Küche, in den drei Zimmern, die immer schon zum Wohnungsverband gehört hätten sowie im Flur seien unter anderem Malereien durchzuführen, die Angelegenheit des Mieters wären. Die Holzböden (Riemenböden) seien abgetreten. Die ärgsten Schäden seien im vierten (von der Küche aus zugänglichen) Zimmer festgestellt worden, das ehemals als Dienstraum verwendet worden sei. In diesem Raum seien folgende Sanierungsmaßnahmen erforderlich:

"Anhebung des Fußbodens auf das Niveau der übrigen Wohnung, Erneuerung des defekten Holzbodens durch einen neuen, Zumauern der ins Freie gehenden Türe,

Wandisolierung zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden, Ausbessern grober Mauerschäden,

Installation von Elektroauslässen (Steckdosen) in erforderlicher Anzahl nach den Richtlinien des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten"

Diese Wohnung wäre bei Bedarf, hätte der Beschwerdeführer einen solchen anläßlich seiner Versetzung angemeldet, im angegebenen Umfang saniert worden. Die Sanierung hätte höchstens vier bis sechs Monate gedauert. Die Wohnung wäre daher im Juli 1987 beziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er an der Zuweisung dieser Wohnung interessiert sei.

In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1988 wies der Beschwerdeführer darauf hin, der Zustand der Wohnung 1 in X sei zweifellos desolat, aber nicht mit unreparierbaren Mängeln behaftet. Mit Rücksicht auf die mitgeteilten Ausführungen glaube der Beschwerdeführer davon ausgehen zu müssen, daß der Großteil der Reparaturen von ihm zu erbringen sei. Wegen des allgemein gehaltenen Berichtes und des Fehlens konkreter Angaben über die Kosten sei es schwer, zur Zumutbarkeit konkrete Aussagen zu machen. Er habe erfahren, daß die genannte Wohnung am 4. Mai 1988 von einem Herrn der "GA 8" der FLD in Anwesenheit eines Vertreters der BGV besichtigt worden sei. Sachverständige aus den entsprechenden Fachgebieten (Baugewerbe usw.) seien offensichtlich nicht beigezogen worden. Nach seiner Vermutung dürften sich die von ihm zu tragenden Kosten auf S 150.000,-- belaufen (ohne Einrichtungsgegenstände). Für den Beschwerdeführer sei dieses Wohnungsangebot "nicht vorstellbar", würden doch Wohnungen üblicherweise in einem Zustand angeboten, bei dem zumindest eine Aufenthaltsmöglichkeit gegeben sei. Der Vorhalt, er habe nicht sofort um die Zuteilung einer Wohnung angesucht, sei ihm unverständlich. Es sei für ihn nicht faßbar gewesen, wegen der ihm angelasteten Verfehlungen, die letztlich nur zur Disziplinarstrafe des Verweises geführt hätten, derartigen Unbill durch die Versetzung ausgesetzt zu werden, deren rechtliche Zulässigkeit er bestritten habe. Er ersuche daher bekanntzugeben, welche Reparaturkosten auf ihn tatsächlich zukämen, da er seine Familie keinesfalls unverhältnismäßig hohen Belastungen aussetzen könne. In der Zwischenzeit habe seine Frau das sechste Kind geboren (30. Mai 1988): Sie wäre derzeit auch sicher nicht in der Lage umzuziehen bzw. die Wohnung in S entsprechend herzurichten. Dies sei auch vor der Geburt der Fall gewesen. Aus den dargelegten Kriterien sei er daher leider noch nicht in der Lage mitzuteilen, ob er an der Zuteilung der Wohnung interessiert sei, weil wesentliche Fakten nicht bekannt seien.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1988 gab die FLD dem Beschwerdeführer unter anderem bekannt, nach den Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sei das Einlassen oder Versiegeln von Fußböden sowie das Ausmalen der Wohnung Aufgabe des jeweiligen Mieters. Die Kosten für die erforderlichen Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen seien vom Vermieter zu tragen. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten für das Einlassen (Wachsen) oder das Versiegeln der Böden und die Kosten für das Ausmalen der Wohnung könnten von unterschiedlicher Höhe sein, je nachdem, ob diese Arbeiten in Eigenregie oder durch Firmen bzw. je nachdem, in welcher Qualität sie ausgeführt würden. Ein fixer Betrag könne daher derzeit nicht festgelegt werden. Diese Kosten würden sich jedoch in Grenzen halten und seien sicher zumutbar. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen neuerlich befragt.

In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1988 wies der Beschwerdeführer darauf hin, an der Wohnung seien bis heute keinerlei Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, sodaß er keine konkreten Überlegungen dazu machen könnte. Im übrigen beantwortete der Beschwerdeführer unter Anschluß von Belegen die ihm gestellten Fragen.

In der Folge wurden noch weitere Ermittlungen durchgeführt, die jedoch für den Beschwerdefall ohne Bedeutung sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe des § 34 Abs. 1 und 4 RGV 1955 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung immer dann vor, wenn der Beamte nichts unternehme, um in den Besitz einer Wohnung im neuen Dienstort zu gelangen, es ablehne, eine vorhandene zumutbare Wohnung zu beziehen oder wenn der Beamte ein ernsthaftes Bemühen um eine Wohnung im Dienstort keinesfalls glaubhaft machen könne. Die Dienstbehörde erster Instanz sei im wesentlichen davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe das Nichterlangen einer zumutbaren Wohnung im neuen Dienstort selbst verschuldet, weil er ein ernsthaftes Bemühen um eine Wohnung im neuen Dienstort keineswegs glaubhaft habe machen können. Dieser Ansicht schließe sich die belangte Behörde an und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Darüber hinaus sei nach Auffassung der belangten Behörde auch der zweite Tatbestand des § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 (keine Absicht zur Weiterführung des gemeinsamen Haushaltes nach der Versetzung im neuen Dienstort) gegeben. Auf diese im Gesetz negativ umschriebene Absicht eines Beamten, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie nach der Versetzung im neuen Dienstort weiterzuführen, könne nur aus dessen Verhalten, insoweit dieses nach außen in Erscheinung trete, im Wege der Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) geschlossen werden. Hiebei sei auf sämtliche hiefür in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Sehe man davon ab, daß der Beschwerdeführer sich in dem ihm zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung bisher zur Verfügung stehenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren nur beim Marktgemeindeamt S. um eine Wohnung beworben habe, von der ihm bereits am 20. Juli 1987 mitgeteilt worden sei, daß ihm derzeit keine geeignete Wohnung angeboten werden könne, müßten die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Erlangung einer Wohnung aus dem in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren gezeigten Verhalten als nicht sehr zielstrebig und energisch betrieben angesehen werden. Er habe zum Beispiel zu dem Bemühen der Dienstbehörde, ihm in S. eine Naturalwohnung freizumachen, kein wirklich ernsthaftes Interesse gezeigt. Er habe bisher auch keine eindeutige glaubhafte Stellungnahme dazu abgegeben, ob er an dieser Wohnung wirklich interessiert sei. Im wesentlichen habe er durch seine Stellungnahmen, ihm seien die Kosten für die erforderliche Instandsetzung zu hoch, nur Ausflüchte vorgebracht. Die FLD habe ihm mit Schreiben vom 11. Juli 1988 eindeutig und klar mitgeteilt, die Kosten für die von ihm zu tragenden Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen der Naturalwohnung hielten sich in Grenzen und seien ihm auf Grund seines Einkommens der letzten Jahre ohne weiteres zumutbar. Außerdem sei auch aus den unbestrittenen Feststellungen, die Frau des Beschwerdeführers sei in L. (alter Dienstort) selbständig erwerbstätig, der Beschwerdeführer besitze dort ein Eigenheim und die Entfernung zwischen altem und neuem Dienstort sei relativ gering - die Wegstrecke legte der Beschwerdeführer überdies mit dem eigenen PKW zurück - der Schluß auf seine fehlende Absicht, den gemeinsamen Haushalt im neuen Dienstort weiterzuführen, zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 (der gemäß § 92 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Kraft stehenden) RGV 1955 erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einem anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Nach § 34 Abs. 4 RGV 1955 erhält der Beamte anstelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß, wenn die fahrplanmäßige Fahrtzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das Vorliegen der beiden in § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 genannten, den Anspruch auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ausschließenden Tatbestände. Es bleibe jedoch offen, ob sich die Behörde dabei ausschließlich auf die Ablehnung der ihm angebotenen Naturalwohnung in X 36 stütze oder und auch als relevant unterstellt werde, er habe sonstige Bemühungen zur Erlangung einer solchen Wohnung unterlassen.

Was die angebotene Naturalwohnung betreffe, liege keine zumutbare Wohnung vor. Es sei grundsätzlich unzumutbar, vom Beamten im voraus eine verbindliche Annahmeerklärung zu verlangen, wenn die Wohnung einer weitgehenden Sanierung bedürfte. Die Zuweisung einer Naturalwohnung setze voraus, daß die Zumutbarkeit unmittelbar beurteilt werden könne. Sollte jedoch die Annahmeerklärung der Zuweisung vorausgehen müssen, sei die Zumutbarkeit auf Grund des bestehenden Zustandes, nicht auf Grund eines erst herzustellenden Zustandes zu beurteilen.

Außerdem könne als Naturalwohnung nur eine Wohnung zugewiesen werden, die dem Normalstandard entspreche und bei der überhaupt keine Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien. Hingegen habe die belangte Behörde im Beschwerdefall von ihm jedenfalls verlangt, die Wohnung auszumalen und stark abgetretene Fußböden abzuschleifen und überhaupt "erforderliche Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen" auszuführen.

Schließlich müsse bei der Zumutbarkeitsprüfung auch das Ausmaß der den Beschwerdeführer treffenden finanziellen Verpflichtungen geklärt werden. In dieser Beziehung fehle es aber an einer ausreichenden Klarstellung, welchen Aufwand er zu tragen habe oder es sei von der von ihm im Verwaltungsverfahren genannten Summe von S 150.000,-- auszugehen; letzteres sei ihm aber im Hinblick auf seine angespannte Einkommenssituation, die er dargelegt habe, nicht zumutbar.

Was seine Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung beträfen, habe die belangte Behörde nicht erhoben und festgestellt, welche zielführenden erfolgversprechenden Bemühungen er hätte unternehmen sollen. Dem Beschwerdeführer könnte keine Unterlassung vorgeworfen werden, weil die Anträge beim Gemeindeamt S. voll ausreichten, hätte dieses bei einer Gemeinde der vorliegenden Größenordnung einen vollständigen Überblick über angebotene Wohnungen, wisse doch jeder Anbieter, daß sich Interessenten primär an das Gemeindeamt wendeten.

Es sei auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür gegeben, daß dem Beschwerdeführer der Übersiedlungswille gefehlt habe. Die belangte Behörde verwechsle die fehlende Absicht mit den im Beschwerdefall gegebenen objektiven Schwierigkeiten, die die Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aus familiären und finanziellen Gründen hochgradig einengten. Er habe lediglich stichhaltige und jeder Überprüfung standhaltende Argumente dafür vorgebracht, woran er sich zu orientieren habe und unter welchen Umständen die Übersiedlung möglich sei. Seien diese Umstände gegeben, sei er nach wie vor zur Übersiedlung bereit.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Gewährung des Trennungszuschusses setzt voraus, daß einerseits der Sachverhalt dem ausdrücklich umschriebenen Tatbestand des Abs. 4 zu unterstellen ist und andererseits, daß - abgesehen von der doppelten Haushaltsführung - auch der Tatbestand des Abs. 1 des § 34 RGV 1955 verwirklicht ist. Letzteres ergibt sich zum einen daraus, daß der Trennungszuschuß (bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) an die Stelle der Trennungsgebühr nach Abs. 1 zu treten hat und Abs. 4 davon ausgeht, daß der Beamte die Möglichkeit zur täglichen Rückfahrt vom neuen Dienstort zu seinem Wohnort hat (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1957, Zl. 2061/56; 2. Juli 1979, Zl. 1948/75; 25. April 1988, Zl. 86/12/0052, 27. September 1990, Zl. 89/12/0198; 18. März 1991, Zl. 90/12/0206).

Die Gewährung eines Trennungszuschusses ist somit unter anderem dann zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung (im neuen Dienstort) selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1981, Zl. 81/09/0018).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - anders als die Dienstbehörde erster Instanz - auf beide Versagungstatbestände nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 gestützt. Dazu war sie nach § 66 Abs. 4 AVG auch berechtigt, weil Sache (im Sinne dieser Bestimmung) des Berufungsverfahrens die Frage der Gebührlichkeit des Trennungszuschusses war. Die belangte Behörde war daher keinesfalls auf die Beurteilung beschränkt, ob der von der Dienstbehörde erster Instanz ausschließlich herangezogene erste Versagungstatbestand zutraf oder nicht.

Bereits das Vorliegen eines der beiden alternativen Versagungstatbestände (arg.: oder) nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RGV 1955 schließt den Anspruch auf Trennungszuschuß aus.

Zum zweiten Versagungstatbestand nach § 34 Abs. 1 RGV 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) folgendes ausgesprochen:

Auf die im Gesetz negativ umschriebene Absicht eines Beamten den gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie nach der Versetzung im neuen Dienstort weiterzuführen, kann nur aus dessen Verhalten, insoweit es nach außen in Erscheinung tritt, im Wege der Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) geschlossen werden. Hiebei ist auf sämtliche hiefür in Betracht kommende Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Zl. 84/09/0065, sowie vom 3. November 1982, Zl. 82/09/0042).

Diese Regelung ist keineswegs nur darauf abgestellt, daß es zu einer persönlichen Trennung der Ehegatten kommt. Vielmehr ist die im Gesetz negativ umschriebene Absicht des Beamten immer dann gegeben, wenn der Beamte nach der Versetzung die dadurch bedingte doppelte Haushaltsführung beizubehalten beabsichtigt bzw. die gemeinsame Haushaltsführung im bisherigen Dienstort in abstracto nicht aufzugeben bereit ist. Entscheidend ist also, daß dem Beamten die Absicht fehlt, den vor der Versetzung gemeinsam geführten Haushalt nach der Versetzung auch im neuen Dienstort zu führen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/0941/78).

Anders als nach dem ersten Versagungstatbestand ist nach dem zweiten Versagungstatbestand ein Verschulden des Beamten bzw. dessen Schuldlosigkeit an Umständen und Verhältnissen nicht von rechtlicher Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/0941/78).

Es ist aber auch beim zweiten Versagungsgrund nicht schlechthin auf die für die mangelnde Absicht, am (neuen) Dienstort einen gemeinsamen Haushalt zu führen, jeweils maßgebenden Beweggründe abzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1981, Zl. 09/2855/80).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die (zusätzliche) Heranziehung des § 34 Abs. 1 Satz 2 zweiter Versagungstatbestand RGV 1955 (fehlende Absicht, den gemeinsamen Haushalt im neuen Dienstort weiterzuführen) im wesentlichen darauf gestützt,

-

der Beschwerdeführer habe sich in dem von ihm bisher zur Verfügung stehenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren nur beim Marktgemeindeamt S. um eine Wohnung beworben und bereits am 20. Juli 1987 eine Absage erhalten,

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im Verwaltungsverfahren in seinen Stellungnahmen kein wirklich ernsthaftes Interesse zum Bemühen der Dienstbehörde, ihm in S. eine Naturalwohnung freizumachen, an den Tag gelegt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die (von ihm zu tragenden) Kosten für die erforderliche Instandhaltung seien zu hoch, seien nur Ausflüchte, habe ihm doch die belangte Behörde klar mitgeteilt, daß sich sein Anteil in Grenzen halte und ihm auf Grund seines Einkommens zumutbar sei,

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seine Frau am alten Dienstort L. selbständig erwerbstätig sei, der Beschwerdeführer dort ein Eigenheim besitze und die Entfernung zwischen altem und neuem Dienstort relativ gering sei, wobei der Beschwerdeführer diese Wegstrecke überdies mit dem eigenen PKW zurücklege.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ihre Gesamtwürdigung auf mehrere Umstände und nicht bloß auf die Ablehnung der ihm angebotenen Naturalwohnung gestützt. Es ist unbestritten, daß sich die eigeninitiativen Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Wohnung im neuen Dienstort zu erlangen, in dem ihm zwischen der Wirksamkeit des rechtskräftigen Versetzungsbescheides (30. April 1987) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 24. Juli 1989) zur Verfügung stehenden Zeitraum ausschließlich in der einmaligen Vorsprache bei dem Gemeindeamt der Marktgemeinde S. (Bestätigung vom 20. Juli 1987) erschöpft haben. Trotz des bereits im Versetzungsbescheid der FLD vom 16. Jänner 1987 enthaltenen (informativen) Hinweises auf Bekanntgabe des Interesses an der Zuweisung einer Wohnung in S. hat der Beschwerdeführer selbst nach Lage der Akten niemals von sich aus ein derartiges Interesse bekundet. Vielmehr ist die Dienstbehörde erster Instanz im Auftrag der belangten Behörde im Berufungsverfahren an den Beschwerdeführer herangetreten und hat ihm eine Naturalwohnung angeboten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer neben seinem Dienstgeber Kosten zur Sanierung dieser Naturalwohnung zu tragen gehabt hätte und ob ihm diese zumutbar gewesen wären: Denn gerade in dem Fall, in dem eine vorhandene Naturalwohnung dem versetzten Beamten (aus welchen Gründen auch immer) nicht zumutbar erscheint, liegt es vor allem an ihm, sich um die Erlangung einer anderen zumutbaren Wohnung am Dienstort (in angemessener Entfernung) zu bemühen. Derartiges Bemühen hat der Beschwerdeführer jedoch in dieser Phase des Verfahrens zur Gänze unterlassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es auch nicht als offenkundig angesehen werden, daß solche Bemühungen (auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Beschwerdefalles) von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären.

Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang damit argumentiert hat, er habe die wirksame und rechtskräftige Versetzung beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und mit ihrer Aufhebung gerechnet, ist ihm zwar einzuräumen, daß die Versetzung eine, aber nicht die einzige Voraussetzung für die Trennungszulage nach § 34 Abs. 4 RGV 1955 ist. Eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen eine wirksam gewordene rechtskräftige Versetzung rechtfertigt es nicht, ein Verhalten (Unterlassen), das objektiv geeignet ist, einen Versagungstatbestand im Sinne des § 34 Abs. 1 zweiter Satz RVG 1955 zu erfüllen, anders zu werten.

Es trifft auch zu, daß der Beschwerdeführer während der Verhandlungen über die ihm angebotene Naturalwohnung niemals eine eindeutige Erklärung dahingehend abgegeben hat, daß er beabsichtige, seine bisherige Wohnung aufzugeben. So läßt sich zum Beispiel aus seiner Erklärung in der Stellungnahme vom 24. Juni 1988, er sei noch nicht in der Lage mitzuteilen, ob er an der Zuteilung der (angebotenen Natural)Wohnung interessiert sei, weil wesentliche Fakten (hier: Höhe der ihn treffenden Instandsetzungskosten) nicht bekannt seien, nicht einmal eine grundsätzliche Bereitschaft erkennen, die angebotene Naturalwohnung als Sitz des gemeinsamen Haushaltes am neuen Dienstort in Betracht zu ziehen. Dies ist durchaus ein Indiz für die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, am neuen Dienstort eine gemeinsame Haushaltsführung aufzunehmen.

Auch enthob das - nicht zuletzt auf Grund seiner unklaren Äußerungen - Unterbleiben der vom Dienstgeber übernommenen Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen den Beschwerdeführer nicht in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1988 "konkrete Überlegungen" dazu anzustellen, ob er bereit und finanziell imstande sei, jene ihm bekannt gegebenen eingeschränkten Arbeiten, die auf seine Kosten hätten durchgeführt werden sollen (Ausmalen und Einlassen oder Versiegeln der Fußböden), zu tragen, wobei die belangte Behörde zwar wegen der unterschiedlichen Ausführungsmöglichkeiten nicht die Höhe betragsmäßig eingegrenzt hat, jedoch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers und seiner Sorgepflichten von der Zumutbarkeit ausgegangen ist. Da die Umsetzung der von der belangten Behörde aufgezeigten Möglichkeiten völlig von der Entscheidung des Beschwerdeführers abhängig war, wäre es an ihm gelegen, in seiner abschließenden Stellungnahme vom 22. Juli 1988 durch entsprechende Angaben über die Art der Ausführung (und die davon abhängigen Kosten) die ihm mitgeteilte Auffassung der belangten Behörde zur Zumutbarkeit zu widerlegen, zumal seine in einem früheren Verfahrensabschnitt (Stellungnahme vom 24. Juni 1988) abgegebene Kosteneinschätzung erkennbar auf anderen Voraussetzungen beruhte, ging doch der Beschwerdeführer damals davon aus, er habe einen Großteil der (ihm mit Stellungnahme vom 23. Mai 1988 bekanntgegebenen) Reparaturen zu erbringen. Dies kann der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachholen (vgl. § 41 VwGG), sodaß die sich auf die Höhe des ihn treffenden Aufwandes beziehenden Verfahrensrügen ins Leere gehen.

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm eingeschränkt zustehenden Kontrolle der freien Beweiswürdigung keine Bedenken, daß die belangte Behörde im Ergebnis nicht rechtswidrig handelte, wenn sie schon aus diesen Umständen ableitete, der Beschwerdeführer habe (und zwar von Anfang an) kein sehr zielstrebiges und energisches Verhalten gesetzt, um im neuen Dienstort die Wohnmöglichkeit für einen gemeinsamen Haushalt zu schaffen und sie daraus auf seine fehlende Absicht, einen derartigen im neuen Dienstort zu begründen, geschlossen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120166.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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