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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht (vgl. aus vielen etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ergibt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Rechtsprechung des VwGH, nach der die Revision den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindere, im Widerspruch zur Rechtslage nach der ZPO stehe, schon deshalb nicht, weil das Revisionsmodell der Art. 133 Abs. 4 B-VG zwar nach dem Muster der §§ 500 ff ZPO gestaltet wurde, damit aber nicht in jedem Detail die Übereinstimmung der beiden Verfahrensregime einhergehen muss. Im Übrigen hat auch der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. November 2015, 1Ob 127/15f, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientierte, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Erhebung einer Revision die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht vergleiche aus vielen etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN). Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergibt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Rechtsprechung des VwGH, nach der die Revision den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindere, im Widerspruch zur Rechtslage nach der ZPO stehe, schon deshalb nicht, weil das Revisionsmodell der Artikel 133, Absatz 4, B-VG zwar nach dem Muster der Paragraphen 500, ff ZPO gestaltet wurde, damit aber nicht in jedem Detail die Übereinstimmung der beiden Verfahrensregime einhergehen muss. Im Übrigen hat auch der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. November 2015, 1Ob 127/15f, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass sich der Gesetzgeber bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientierte, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050080.L02Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021