RS Vwgh 2021/7/28 Ra 2021/05/0080

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO OÖ 1994 §49 Abs1
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die inhaltliche Prüfung oder Abänderung eines baupolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen (vgl. in diesem Sinn etwa zu einem wasserpolizeilichen Auftrag und nachfolgendem Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033, mwN).Die inhaltliche Prüfung oder Abänderung eines baupolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen vergleiche in diesem Sinn etwa zu einem wasserpolizeilichen Auftrag und nachfolgendem Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050080.L01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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