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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die inhaltliche Prüfung oder Abänderung eines baupolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen (vgl. in diesem Sinn etwa zu einem wasserpolizeilichen Auftrag und nachfolgendem Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033, mwN).Die inhaltliche Prüfung oder Abänderung eines baupolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen vergleiche in diesem Sinn etwa zu einem wasserpolizeilichen Auftrag und nachfolgendem Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050080.L01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021